Diskussionsentwurf für ein Grunderwerbsteuer-Novellierungsgesetz

10.07.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

Das BMF hat u. a. den Verbänden den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes (kurz Grunderwerbsteuer-Novellierungsgesetz, GrEStNG) vorgelegt. Mit dem Novellierungsgesetz sollen die infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021 (MoPeG) notwendig gewordenen Anpassungen im Grunderwerbsteuergesetz umgesetzt werden. Daneben sieht der Entwurf Maßnahmen zur Unterbindung der Steuerumgehung durch gestalterische Maßnahmen und zur Beseitigung von Umstrukturierungshemmnissen vor.

Im Wesentlichen enthält der Diskussionsentwurf folgende Maßnahmen:

  • Die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG sollen aufgehoben und durch einen neuen rechtsformneutralen und grundstücksbezogenen Ergänzungstatbestand in § 1a
    GrEStG-E ersetzt werden. Demnach sollen Anteilserwerbe an einer Grundstücksgesellschaft bei Vereinigung der Gesamtheit der Anteile (100 %) besteuert werden (§ 1a Abs. 1 GrEStG-E).
  • Mehrere Anteilseigner sollen als Erwerbergruppe besteuert werden, wenn sie ihre Erwerbe miteinander abgestimmt haben (§ 1a Abs. 1 GrEStG-E).
  • Ergänzend dazu soll auch das Sondervermögen von offenen Immobilienfonds in die Besteuerung einbezogen werden (§ 1b GrEStG-E).
  • Anstelle der bisherigen Steuerbegünstigungen in §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG und der Konzernklausel in § 6a GrEStG soll eine neue rechtsformneutrale Steuerbegünstigung in Zusammenhang mit Gesellschaften treten (§ 5 GrEStG-E). Die Steuerbegünstigung soll gewährt werden, wenn sich der bestimmende Einfluss über das Grundstück nicht ändert oder soweit vor oder nach einem Erwerbsvorgang eine Person an einem Grundstück beteiligt bleibt.
  • Die Bundesländer sollen die Befugnis erhalten, für Rechtsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 GrEStG einen ermäßigten Steuersatz einzuführen, bei denen der Erwerber des Grundstücks eine natürliche Person ist und soweit sich der jeweilige Rechtsvorgang auf ein Grundstück bezieht, das nach dem Erwerb eigenen Wohnzwecken dienen soll (§ 11 Abs. 2 GrEStG-E).
  • Zudem soll eine persönliche Haftung der Grundstücksgesellschaft sowie eine dingliche Haftung des Grundstücks für die Grunderwerbsteuerschuld eingeführt werden (§ 13a GrEStG-E).
  • Die Frist zur Anzeige des grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestands soll von zwei Wochen auf einen Monat verlängert werden (§ 19 Abs. 3 GrEStG-E).

Hinweis: Das Gesetz soll, sofern ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren durchlaufen wird und die Regelungen Gesetzeskraft erlangen, am 01.01.2024 in Kraft treten (Art. 3 GrEStNG-E).