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Steuerberatung

Dispositionsbefugnis des zuerst Bedachten bei Kettenschenkung

Er­folgt im Rah­men ei­ner Schen­kung un­mit­tel­bar eine un­ent­gelt­li­che Wei­terüber­tra­gung an einen Drit­ten, kann zi­vil­recht­lich eine Schen­kung vom ers­ten Schen­ker an den Drit­ten vor­lie­gen. Schen­kung­steu­er­lich ist je­doch auch von ei­ner Schen­kung un­mit­tel­bar an den Drit­ten aus­zu­ge­hen, wenn dem ers­ten Empfänger keine Dis­po­si­ti­ons­be­fug­nis über den Schen­kungs­ge­gen­stand ver­bleibt.

Im Streit­fall wurde ein Grundstück vom Va­ter an die Toch­ter über­tra­gen. In dem­sel­ben no­ta­ri­el­len Ver­trag schenkte die Toch­ter einen hal­ben Mit­ei­gen­tums­an­teil an ih­ren Ehe­mann, so­dass im Er­geb­nis beide Ehe­gat­ten hälf­tige Mit­ei­gentümer wur­den. Das FG Rhein­land-Pfalz bestätigte die Auf­fas­sung des Ehe­gat­ten, wo­nach die Schen­kung von sei­ner Ehe­frau er­folgt sei.

Die da­ge­gen vom Fi­nanz­amt ein­ge­legte Be­schwerde wies der BFH mit Be­schluss vom 28.07.2022 (Az. II B 37/21) als un­begründet zurück. Für die Fest­stel­lung, in wel­chem Verhält­nis die Schen­kung er­folgt ist, sei zu­erst zu prüfen, ob be­reits zi­vil­recht­lich eine un­mit­tel­bare Schen­kung vom Va­ter an den Schwie­ger­sohn er­folgt sei. Nur bei zwei hin­ter­ein­an­der ge­schach­tel­ten Schen­kun­gen (Ket­ten­schen­kung) müsse im nächs­ten Schritt die freie Dis­po­si­ti­onsmöglich­keit des zu­erst Be­dach­ten geprüft wer­den. Da die Toch­ter gemäß den Fest­stel­lun­gen des FG Rhein­land-Pfalz laut Schen­kungs­ver­trag eine freie Dis­po­si­ti­onsmöglich­keit hatte, ließ der BFH die Re­vi­sion nicht zu.

Hin­weis: Der BFH macht deut­lich, dass zwar bei ei­ner Zu­sam­men­fas­sung von Schen­kung und Wei­ter­schen­kung in ei­ner Ur­kunde der zu­erst Be­dachte re­gelmäßig keine Ent­schei­dungs­frei­heit er­langt. Das gelte aber nicht, wenn sich (wie im Streit­fall) aus dem Ver­trag oder den Umständen ein­deu­tig et­was an­de­res er­gibt.

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