Im Streitfall wurde ein Grundstück vom Vater an die Tochter übertragen. In demselben notariellen Vertrag schenkte die Tochter einen halben Miteigentumsanteil an ihren Ehemann, sodass im Ergebnis beide Ehegatten hälftige Miteigentümer wurden. Das FG Rheinland-Pfalz bestätigte die Auffassung des Ehegatten, wonach die Schenkung von seiner Ehefrau erfolgt sei.
Die dagegen vom Finanzamt eingelegte Beschwerde wies der BFH mit Beschluss vom 28.07.2022 (Az. II B 37/21) als unbegründet zurück. Für die Feststellung, in welchem Verhältnis die Schenkung erfolgt ist, sei zuerst zu prüfen, ob bereits zivilrechtlich eine unmittelbare Schenkung vom Vater an den Schwiegersohn erfolgt sei. Nur bei zwei hintereinander geschachtelten Schenkungen (Kettenschenkung) müsse im nächsten Schritt die freie Dispositionsmöglichkeit des zuerst Bedachten geprüft werden. Da die Tochter gemäß den Feststellungen des FG Rheinland-Pfalz laut Schenkungsvertrag eine freie Dispositionsmöglichkeit hatte, ließ der BFH die Revision nicht zu.
Hinweis: Der BFH macht deutlich, dass zwar bei einer Zusammenfassung von Schenkung und Weiterschenkung in einer Urkunde der zuerst Bedachte regelmäßig keine Entscheidungsfreiheit erlangt. Das gelte aber nicht, wenn sich (wie im Streitfall) aus dem Vertrag oder den Umständen eindeutig etwas anderes ergibt.