Wird ein erworbener Gegenstand nur teilunternehmerisch genutzt, besteht bei einer mindestens 10 %-igen unternehmerischen Nutzung ein Zuordnungswahlrecht, den Gegenstand nur hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Anteils oder insgesamt dem Unternehmen zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 17.05.2024 führt das BMF dazu aus, dass die Zuordnungsentscheidung als innere Tatsache zu dokumentieren ist. Eine rechtzeitige Dokumentation liege vor, wenn sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgt, somit regelmäßig bis 31.07. des Folgejahres. Entgegen seinen früheren Ausführungen (BMF-Schreiben vom 02.01.2014, BStBl. I 2014, S. 119) vertritt das BMF nun die Auffassung, dass die Zuordnung dem Finanzamt auch noch nach Ablauf dieser Frist mitgeteilt werden kann, wenn nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen für die Zuordnung vorliegen. Was als Beweisanzeichen genutzt werden kann, führt das BMF beispielhaft auf.
Hinweis: Das BMF reagiert damit auf die neuere Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 04.05.2022, Az. XI R 28/21 und XI R 29/21).