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Steuerberatung

Dokumentation der Zuordnungsentscheidung für den Vorsteuerabzug

Das BMF geht auf die Zu­ord­nung und insb. auf die Do­ku­men­ta­tion der Zu­ord­nung von Leis­tun­gen zum Un­ter­neh­men ein, die für den Vor­steu­er­ab­zug nach § 15 Abs. 1 UStG maßgeb­lich ist.

Wird ein er­wor­be­ner Ge­gen­stand nur teil­un­ter­neh­me­ri­sch ge­nutzt, be­steht bei ei­ner min­des­tens 10 %-igen un­ter­neh­me­ri­schen Nut­zung ein Zu­ord­nungs­wahl­recht, den Ge­gen­stand nur hin­sicht­lich des un­ter­neh­me­ri­sch ge­nutz­ten An­teils oder ins­ge­samt dem Un­ter­neh­men zu­zu­ord­nen.

Mit Schrei­ben vom 17.05.2024 führt das BMF dazu aus, dass die Zu­ord­nungs­ent­schei­dung als in­nere Tat­sa­che zu do­ku­men­tie­ren ist. Eine recht­zei­tige Do­ku­men­ta­tion liege vor, wenn sie spätes­tens bis zur ge­setz­li­chen Ab­ga­be­frist der Um­satz­steuer-Jah­res­erklärung er­folgt, so­mit re­gelmäßig bis 31.07. des Fol­ge­jah­res. Ent­ge­gen sei­nen früheren Ausführun­gen (BMF-Schrei­ben vom 02.01.2014, BStBl. I 2014, S. 119) ver­tritt das BMF nun die Auf­fas­sung, dass die Zu­ord­nung dem Fi­nanz­amt auch noch nach Ab­lauf die­ser Frist mit­ge­teilt wer­den kann, wenn nach außen hin ob­jek­tiv er­kenn­bare Be­weis­an­zei­chen für die Zu­ord­nung vor­lie­gen. Was als Be­weis­an­zei­chen ge­nutzt wer­den kann, führt das BMF bei­spiel­haft auf.

Hin­weis: Das BMF rea­giert da­mit auf die neuere Recht­spre­chung des BFH (Ur­teile vom 04.05.2022, Az. XI R 28/21 und XI R 29/21).

 

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