Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine AG. Zwischen ihr und der S-GmbH besteht seit 1992 eine ertragsteuerliche Organschaft mit der S-GmbH als Organträgerin und der Klägerin als Organgesellschaft. Im März 2009 hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin "namens und im Auftrag" der S-GmbH und der Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt. Dem lag zugrunde, dass die Klägerin einen hohen projektbezogenen Investitionsbedarf hatte und beabsichtigte, zu dessen Finanzierung den gesamten Jahresüberschuss über mehrere Jahre nicht an die S-GmbH abzuführen, sondern in die Gewinnrücklage einzustellen. Mit dem Antrag sollte geklärt werden, dass dadurch der für die Anerkennung der Organschaft notwendige Ergebnisabführungsvertrag gleichwohl weiterhin als durchgeführt anzusehen sei.
Die Gründe:
Das Finanzamt war befugt, eine Auskunftsgebühr sowohl gegenüber der S-GmbH als auch gegenüber der Klägerin festzusetzen.
Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können gem. § 89 Abs. 2 AO auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Erteilt das Finanzamt einem Steuerpflichtigen auf dessen Antrag hin eine für ihn günstige Auskunft über einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt, sind die Behörde und später gegebenenfalls die Finanzgerichte grundsätzlich an den Inhalt der Auskunft gebunden, sodass Planungssicherheit für den Steuerpflichtigen besteht. Seit 2007 ist der Auskunftsantrag gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die erhoffte Auskunft für den Steuerpflichtigen hat (§ 89 Abs. 3 u. 4 AO).
Als Antragsteller ist derjenige anzusehen, in dessen Namen ein Antrag gestellt ist. Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten. Das Gesetz knüpft die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag. Es bestehen keine weitergehenden Sonderregelungen, aus denen sich ein Entfallen des Gebührenanspruchs für einen Fall der vorliegenden Art ergibt.
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