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Steuerberatung

Doppelte Haushaltsführung: Abziehbarkeit von Aufwendungen für Hausrat

BFH v. 4.4.2019 - 11 U 54/18

Kos­ten für die Ein­rich­tungs­ge­genstände und Haus­rat gehören nicht zu den Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung der Un­ter­kunft, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG mit höchs­tens 1.000 Euro im Mo­nat an­ge­setzt wer­den können. Es han­delt sich viel­mehr um sons­tige Mehr­auf­wen­dun­gen ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung, die un­ter den all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute, die zur Ein­kom­mens­steuer zu­sam­men ver­an­lagt wur­den. Sie un­ter­hiel­ten einen ei­ge­nen Haus­stand. Im Laufe des Jah­res wurde der Kläger ei­ner ers­ten Tätig­keitsstätte in ei­ner an­de­ren Stadt zu­ge­ord­net, wo der Kläger eine Zwei-Zim­mer-Woh­nung an­mie­tete. Für die Ein­kom­men­steu­er­erklärung mach­ten die Kläger Auf­wen­dun­gen des Klägers für eine dop­pelte Haus­haltsführung gel­tend.

Das be­klagte Fi­nanz­amt zählte die Auf­wen­dun­gen für die ge­ring­wer­ti­gen Wirt­schaftsgüter (Möbel, Haus­halts­ar­ti­kel), die die Kläger in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung zu den Auf­wen­dun­gen für eine dop­pelte Haus­haltsführung ver­buch­ten, zu den be­schränkt ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung der Un­ter­kunft i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Nach die­ser Rech­nung fie­len Un­ter­kunfts­kos­ten an, die über den Höchst­be­trag von 1.000 Euro pro Mo­nat steu­er­lich ab­zieh­bar sind.

Das FG gab der Klage, mit der die Kläger den Ab­zug wei­te­rer Wer­bungs­kos­ten we­gen der dop­pel­ten Haus­haltsführung be­gehr­ten, statt. Das Fi­nanz­amt habe die Wer­bungs­kos­ten zu Un­recht gekürzt. Die ein­ge­legte Re­vi­sion blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Die AfA für die Ein­rich­tungs­ge­genstände und die An­schaf­fungs­kos­ten der ge­ring­wer­ti­gen Wirt­schaftsgüter sind not­wen­dige Mehr­auf­wen­dun­gen der be­ruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­haltsführung des Klägers.

Der Ge­setz­ge­ber hat § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG neu ge­fasst (BGBl I 2013, 285). Nach der Begründung des Ge­setz­ent­wurfs sollte, um "den Be­reich der dop­pel­ten Haus­haltsführung zu ver­ein­fa­chen", "auf die tatsäch­li­chen Un­ter­kunfts­kos­ten ab­ge­stellt" wer­den. Das Ge­setz be­stimmt al­ler­dings nicht nähe, wel­che Auf­wen­dun­gen der dop­pel­ten Haus­haltsführung auf "die Nut­zung der Un­ter­kunft" ent­fal­len und da­her nur be­grenzt ab­zieh­bar sind. Im Schrift­tum wer­den ver­schie­dene Auf­fas­sun­gen geäußert, wel­che Auf­wen­dun­gen zu den Un­ter­kunfts­kos­ten i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehören sol­len. Da­bei wird bei­spiels­weise ver­tre­ten, dass bei ei­ner Miet­woh­nung le­dig­lich die Auf­wen­dun­gen für die Kalt­miete und bei ei­ner ei­ge­nen Woh­nung AfA und Schuld­zin­sen um­fasst sind.

Nach Auf­fas­sung des Se­nats zählen zu den Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung der Un­ter­kunft i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, alle Auf­wen­dun­gen, die der Steu­er­pflich­tige ge­tra­gen hat, um die Un­ter­kunft zu nut­zen. Hat der Steu­er­pflich­tige eine Woh­nung an­ge­mie­tet, gehört zu die­sen Auf­wen­dun­gen die Brut­to­kalt­miete, bei ei­ner Ei­gen­tums­woh­nung die AfA auf die An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten so­wie die Zin­sen für Fremd­ka­pi­tal, so­weit sie auf den Zeit­raum der Nut­zung ent­fal­len. Da­bei ist zu be­ach­ten, dass die Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung der Un­ter­kunft erst ab Begründung der dop­pel­ten Haus­haltsführung an­ge­setzt wer­den dürfen, nicht ab Be­ginn der be­ruf­li­chen Tätig­keit. Aber auch die Be­triebs­kos­ten ein­schließlich der Strom­kos­ten gehören zu die­sen Un­ter­kunfts­kos­ten, da sie durch den Ge­brauch der Un­ter­kunft oder durch das ihre Nut­zung ermögli­chende Ei­gen­tum des Steu­er­pflich­ti­gen an der Un­ter­kunft ent­ste­hen.

Da­ge­gen gehören die Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen für Haus­halts­ar­ti­kel und Ein­rich­tungs­ge­genstände ein­schließlich AfA bezüglich die­ser nicht zu den Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung der Un­ter­kunft i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Daran ändert auch der Um­stand nichts, dass der Steu­er­pflich­tige die Wirt­schaftsgüter in der Un­ter­kunft nutzt. Die Nut­zung der Ein­rich­tungs­ge­genstände und der Haus­halts­ar­ti­kel ist nicht mit der Nut­zung der Un­ter­kunft als sol­cher gleich­zu­set­zen.

Link­hin­weis:
Für den auf den Web­sei­ten des Bun­des­fi­nanz­hofs veröff­ent­lich­ten Voll­text des Ur­teils kli­cken Sie bitte hier.

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