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Steuerberatung

Doppelte Haushaltsführung bei am Beschäftigungsort lebenden Ehegatten

FG Münster 26.9.2018, 7 K 3215/16

Auch langjährig zu­sam­men am ge­mein­sa­men Be­schäfti­gungs­ort le­bende Ehe­gat­ten mit Kind können dort eine dop­pelte Haus­haltsführung un­ter­hal­ten. Das kann etwa dann gel­ten, wenn die Steu­er­pflich­ti­gen in ih­rem Hei­mat­dorf einen ei­ge­nen Haus­stand un­ter­hal­ten, sich dort das ge­samte Pri­vat­le­ben ab­spielt und sie sich so­gar ge­trennt von­ein­an­der im Hei­mat­dorf auf­hal­ten. Auch nicht un­er­heb­li­che In­ves­ti­tio­nen in die Im­mo­bi­lie am Hei­mat­ort so­wie der Um­stand, dass sich die Ärzte der Fa­mi­lie in der Um­ge­bung be­fin­den, sind als ge­wich­tige An­zei­chen zu wer­ten.

Der Sach­ver­halt:

Die mit­ein­an­der ver­hei­ra­te­ten Kläger sind seit 1998 in West­fa­len be­rufstätig und leb­ten in den Streit­jah­ren 2013 und 2014 mit ih­rer 2007 ge­bo­re­nen Toch­ter hier in ei­ner an­ge­mie­te­ten 80 qm großen Drei-Zim­mer-Dach­ge­schoss­woh­nung. In ih­rem mehr als 300 km ent­fern­ten Hei­mat­dorf ist die Kläge­rin ne­ben ih­rer Mut­ter und ih­rer Schwes­ter Ei­gentüme­rin ei­nes mit einem Bun­ga­low (120 qm Wohnfläche) be­bau­ten Grundstücks, das nach Hin­zu­er­werb be­nach­bar­ter Flächen durch die Kläge­rin ins­ge­samt 3.000 qm um­fasst. Der Bun­ga­low wird von der Mut­ter so­wie von der Fa­mi­lie der Kläger be­wohnt. Je­dem ste­hen ei­gene Wohn- und Schlaf­zim­mer zur Verfügung, den Klägern zusätz­lich ein Kin­der­zim­mer. Küche, Bad und Ess­zim­mer nut­zen sie ge­mein­sam mit der Mut­ter. Die Haus- und Zahnärzte der Kläger und der Toch­ter be­fin­den sich in der Um­ge­bung des Hei­mat­dor­fes und der Kläger ist dort Mit­glied im An­gel­ver­ein. Fer­ner tru­gen die Kläger lau­fende Kos­ten und In­stand­hal­tungsmaßnah­men am Bun­ga­low.

Die Kläger mach­ten wöchent­li­che Fahr­ten in das Hei­mat­dorf so­wie die Un­ter­kunfts­kos­ten am Be­schäfti­gungs­ort als Wer­bungs­kos­ten gel­tend, was das Fi­nanz­amt ab­lehnte, da nach der Le­bens­er­fah­rung da­von aus­zu­ge­hen sei, dass der Le­bens­mit­tel­punkt in­zwi­schen am Be­schäfti­gungs­ort liege und die Kläger in ih­rem Hei­mat­dorf auch kei­nen ei­ge­nen Haus­stand un­ter­hiel­ten. Zur Begründung ih­rer Klage führ­ten die Kläger aus, dass sie sich - auf­grund des Schicht­diens­tes des Klägers ge­le­gent­lich auch ge­trennt - an sämt­li­chen freien Ta­gen im Hei­mat­dorf auf­hiel­ten, dort auch die Toch­ter ih­ren Freun­des­kreis un­ter­halte und sie am Be­schäfti­gungs­ort über kei­ner­lei so­ziale Kon­takte verfügten.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Un­abhängig von dem ab dem Streit­jahr 2014 gel­ten­den neuen Rei­se­kos­ten­recht ha­ben die Kläger in ih­rem Hei­mat­dorf einen ei­ge­nen Haus­stand un­ter­hal­ten und sind dort nicht als bloße Gäste der Mut­ter an­zu­se­hen. Dies er­gibt sich aus dem Al­ter der Kläger - beide wa­ren in den Streit­jah­ren über 40 - den von Ih­nen über­nom­me­nen lau­fen­den Kos­ten und den durch­geführ­ten außer­or­dent­li­chen In­stand­hal­tungsmaßnah­men (z.B. Hof­pflas­te­rung).

Die Kläger ha­ben auch ih­ren Le­bens­mit­tel­punkt dort bei­be­hal­ten. Zwar ist dies nach der Recht­spre­chung des BFH bei ver­hei­ra­te­ten Ehe­leu­ten, die wie die Kläger ge­mein­sam am Be­schäfti­gungs­ort le­ben, grundsätz­lich nicht der Fall. Vor­lie­gend be­steht aber die Be­son­der­heit, dass sich auch nach so lan­ger Zeit das ge­samte Pri­vat­le­ben der Kläger dort ab­spielt und sie sich so­gar ge­trennt von­ein­an­der im Hei­mat­dorf auf­hal­ten. Hierfür spre­chen auch die nicht un­er­heb­li­chen In­ves­ti­tio­nen in das An­we­sen (z.B. Bau ei­nes Gewächs­hau­ses) und die An­schaf­fung zusätz­li­cher Flächen, die zum An­bau von Obst und Gemüse von der Kläge­rin selbst ge­nutzt wer­den.

Auch der Um­stand, dass sich die Ärzte der ge­sam­ten Fa­mi­lie in der Um­ge­bung be­fin­den, ist als ge­wich­ti­ges An­zei­chen zu wer­ten. Der Ver­gleich der Wohn­si­tua­tio­nen spricht nicht ge­gen die An­nahme ei­nes Le­bens­mit­tel­punkts. Zwar ist die Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort als fa­mi­li­en­ge­recht an­zu­se­hen, was aber we­gen des Kin­des not­wen­dig ist. Dem­ge­genüber ver­blei­ben den Klägern im Bun­ga­low trotz der teil­wei­sen Mit­be­nut­zung durch die Mut­ter noch genügend Rück­zugsmöglich­kei­ten. Durch die Gar­ten­nut­zungsmöglich­keit weist das Grundstück eine höhere Wohn­qua­lität auf als die Dach­ge­schoss­woh­nung.

Da die Fahrt­kos­ten nach der ge­setz­li­chen Re­ge­lung pau­schal zu gewähren sind, kann je­der der Kläger un­abhängig vom tatsäch­li­chen Auf­wand eine Fa­mi­li­en­heim­fahrt pro Wo­che mit 0,30 € pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter gel­tend ma­chen.

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