Der Sachverhalt:
Die Kläger machten wöchentliche Fahrten in das Heimatdorf sowie die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort als Werbungskosten geltend, was das Finanzamt ablehnte, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass der Lebensmittelpunkt inzwischen am Beschäftigungsort liege und die Kläger in ihrem Heimatdorf auch keinen eigenen Hausstand unterhielten. Zur Begründung ihrer Klage führten die Kläger aus, dass sie sich - aufgrund des Schichtdienstes des Klägers gelegentlich auch getrennt - an sämtlichen freien Tagen im Heimatdorf aufhielten, dort auch die Tochter ihren Freundeskreis unterhalte und sie am Beschäftigungsort über keinerlei soziale Kontakte verfügten.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Unabhängig von dem ab dem Streitjahr 2014 geltenden neuen Reisekostenrecht haben die Kläger in ihrem Heimatdorf einen eigenen Hausstand unterhalten und sind dort nicht als bloße Gäste der Mutter anzusehen. Dies ergibt sich aus dem Alter der Kläger - beide waren in den Streitjahren über 40 - den von Ihnen übernommenen laufenden Kosten und den durchgeführten außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Hofpflasterung).
Die Kläger haben auch ihren Lebensmittelpunkt dort beibehalten. Zwar ist dies nach der Rechtsprechung des BFH bei verheirateten Eheleuten, die wie die Kläger gemeinsam am Beschäftigungsort leben, grundsätzlich nicht der Fall. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass sich auch nach so langer Zeit das gesamte Privatleben der Kläger dort abspielt und sie sich sogar getrennt voneinander im Heimatdorf aufhalten. Hierfür sprechen auch die nicht unerheblichen Investitionen in das Anwesen (z.B. Bau eines Gewächshauses) und die Anschaffung zusätzlicher Flächen, die zum Anbau von Obst und Gemüse von der Klägerin selbst genutzt werden.
Auch der Umstand, dass sich die Ärzte der gesamten Familie in der Umgebung befinden, ist als gewichtiges Anzeichen zu werten. Der Vergleich der Wohnsituationen spricht nicht gegen die Annahme eines Lebensmittelpunkts. Zwar ist die Wohnung am Beschäftigungsort als familiengerecht anzusehen, was aber wegen des Kindes notwendig ist. Demgegenüber verbleiben den Klägern im Bungalow trotz der teilweisen Mitbenutzung durch die Mutter noch genügend Rückzugsmöglichkeiten. Durch die Gartennutzungsmöglichkeit weist das Grundstück eine höhere Wohnqualität auf als die Dachgeschosswohnung.
Da die Fahrtkosten nach der gesetzlichen Regelung pauschal zu gewähren sind, kann jeder der Kläger unabhängig vom tatsächlichen Aufwand eine Familienheimfahrt pro Woche mit 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen.
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