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Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Lebensgefährten

BFH 8.10.2014, VI R 16/14

Ob die außer­halb des Be­schäfti­gungs­or­tes be­le­gene Woh­nung des Ar­beit­neh­mers als Mit­tel­punkt sei­ner Le­bens­in­ter­es­sen an­zu­se­hen ist und des­halb sei­nen Haus­stand dar­stellt, ist an­hand ei­ner Ge­samtwürdi­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls fest­zu­stel­len. Das gilt auch dann, wenn bei­der­seits be­rufstätige Ehe­gat­ten/Le­bens­part­ner/Le­bens­gefähr­ten während der Wo­che (und da­mit den weit­aus über­wie­gen­den Teil des Jah­res) am Be­schäfti­gungs­ort zu­sam­men­le­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Streit­jahr 2008 Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit er­zielt. Sie war von Ja­nuar bis Juni 2008 bei der A-GmbH in B. und von Juli bis Ende 2008 bei der C-GmbH in D. je­weils in einem un­be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis be­schäftigt. Sie be­wohnte im Streit­jahr zunächst mit ih­rem Le­bens­gefähr­ten, der in der glei­chen Ge­gend ar­bei­tete, eine 70,35 qm große Woh­nung in F. Diese Woh­nung war von der Kläge­rin auch schon in den Vor­jah­ren zu Wohn­zwe­cken ge­nutzt wor­den. Im No­vem­ber 2008 mie­te­ten beide eine Vier­zim­mer­woh­nung mit 156 qm in G.

Im Hei­mat­ort H. der Kläge­rin, stand ihr und ih­rem Le­bens­gefähr­ten zu­dem eine 2,5 Zim­mer-Woh­nung mit 72 qm zur Verfügung, die den El­tern des Le­bens­gefähr­ten der Kläge­rin gehört. Die Kläge­rin hatte im Streit­jahr 22 Fahr­ten nach H. un­ter­nom­men. Im Rah­men ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte die Kläge­rin Auf­wen­dun­gen für eine dop­pelte Haus­haltsführung i.H.v. 9.307€ als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gel­tend ge­macht. Das Fi­nanz­amt lehnte dies ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Zu Un­recht hatte die Vor­in­stanz den Le­bens­mit­tel­punkt der Kläge­rin al­lein we­gen des Um­stands, dass sie sich den weit­aus über­wie­gen­den Teil des Jah­res nicht al­lein, son­dern mit ih­rem Le­bens­gefähr­ten in der ge­mein­sa­men Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort auf­hielt, ("zwangsläufig") dort und nicht in H. ver­or­tet.

Ob die außer­halb des Be­schäfti­gungs­or­tes be­le­gene Woh­nung des Ar­beit­neh­mers als Mit­tel­punkt sei­ner Le­bens­in­ter­es­sen an­zu­se­hen ist und des­halb sei­nen Haus­stand dar­stellt, ist an­hand ei­ner Ge­samtwürdi­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls fest­zu­stel­len. Das gilt auch dann, wenn bei­der­seits be­rufstätige Ehe­gat­ten/Le­bens­part­ner/Le­bens­gefähr­ten während der Wo­che (und da­mit den weit­aus über­wie­gen­den Teil des Jah­res) am Be­schäfti­gungs­ort zu­sam­men­le­ben. Denn die­ser Um­stand al­lein recht­fer­tigt es nicht, dort den Le­bens­mit­tel­punkt des Steu­er­pflich­ti­gen und sei­ner (Haupt) Be­zugs­per­son zu ver­or­ten. In der Re­gel ver­la­gert sich in­des der Mit­tel­punkt der Le­bens­in­ter­es­sen ei­nes Ar­beit­neh­mers an den Be­schäfti­gungs­ort, wenn er dort mit sei­nem Ehe­gat­ten/Le­bens­part­ner/Le­bens­gefähr­ten in eine fa­mi­li­en­ge­rechte Woh­nung ein­zieht, auch wenn die frühere Woh­nung bei­be­hal­ten und zeit­weise noch ge­nutzt wird.

Das FG muss im wei­te­ren Ver­fah­ren die ent­spre­chen­den Fest­stel­lun­gen zum Le­bens­mit­tel­punkt der Kläge­rin nach­ho­len und alle Umstände des Ein­zel­fal­les, die sich aus ei­ner Zu­sam­men­schau meh­re­rer Ein­zel­tat­sa­chen er­ge­ben (u.a. persönli­che Verhält­nisse des Steu­er­pflich­ti­gen, Aus­stat­tung und Größe der Woh­nun­gen, Art und In­ten­sität der so­zia­len Kon­takte, Ver­eins­zu­gehörig­kei­ten und an­dere pri­vate Ak­ti­vitäten und Un­ter­neh­mun­gen), würdi­gen. In­di­zien können wei­ter sein, wie oft und wie lange sich der Ar­beit­neh­mer in der einen und der an­de­ren Woh­nung aufhält, so­fern der Auf­ent­halt dem Un­ter­hal­ten des Erst­haus­halts und dem dort geführ­ten Pri­vat­le­ben dient und sich nicht le­dig­lich in Fa­mi­li­en­be­su­chen er­schöpft. Denn auch eine Viel­zahl von Be­suchs­fahr­ten, selbst wenn sie der Fürsorge ge­genüber einem kran­ken Fa­mi­li­en­mit­glied we­gen un­ter­nom­men wer­den, recht­fer­tigt es nicht, den Be­suchsort als Le­bens­mit­tel­punkt des Be­su­chers an­zu­se­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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