Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Sie war von Januar bis Juni 2008 bei der A-GmbH in B. und von Juli bis Ende 2008 bei der C-GmbH in D. jeweils in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Sie bewohnte im Streitjahr zunächst mit ihrem Lebensgefährten, der in der gleichen Gegend arbeitete, eine 70,35 qm große Wohnung in F. Diese Wohnung war von der Klägerin auch schon in den Vorjahren zu Wohnzwecken genutzt worden. Im November 2008 mieteten beide eine Vierzimmerwohnung mit 156 qm in G.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Zu Unrecht hatte die Vorinstanz den Lebensmittelpunkt der Klägerin allein wegen des Umstands, dass sie sich den weitaus überwiegenden Teil des Jahres nicht allein, sondern mit ihrem Lebensgefährten in der gemeinsamen Wohnung am Beschäftigungsort aufhielt, ("zwangsläufig") dort und nicht in H. verortet.
Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt) Bezugsperson zu verorten. In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.
Das FG muss im weiteren Verfahren die entsprechenden Feststellungen zum Lebensmittelpunkt der Klägerin nachholen und alle Umstände des Einzelfalles, die sich aus einer Zusammenschau mehrerer Einzeltatsachen ergeben (u.a. persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen, Ausstattung und Größe der Wohnungen, Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere private Aktivitäten und Unternehmungen), würdigen. Indizien können weiter sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, sofern der Aufenthalt dem Unterhalten des Ersthaushalts und dem dort geführten Privatleben dient und sich nicht lediglich in Familienbesuchen erschöpft. Denn auch eine Vielzahl von Besuchsfahrten, selbst wenn sie der Fürsorge gegenüber einem kranken Familienmitglied wegen unternommen werden, rechtfertigt es nicht, den Besuchsort als Lebensmittelpunkt des Besuchers anzusehen.
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