Hintergrund:
Das Niedersächsische FG hat - soweit ersichtlich - als erstes Finanzgericht zu dem mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 im Rahmen der Neuordnung des Reisekostenrechts neu eingefügten Satz 3 des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG Stellung genommen. Danach erfordert das Vorliegen eines eigenen Hausstandes außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte nunmehr neben dem bisherigen Merkmal "Innehaben einer Wohnung" zusätzlich eine "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung" (des Haupthausstandes).
Diese Gesetzesverschärfung steht im Zusammenhang mit einer zuvor ergangenen bürgerfreundlichen Rechtsprechung des BFH und richtet sich ausweislich der Gesetzesbegründung gegen die steuerliche Anerkennung einer doppelten Hausführung in Fällen, in denen ledige Arbeitnehmer außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte - ggf. zusammen mit Geschwistern - eine unentgeltlich überlassene Wohnung oder ein Zimmer im Haus der Eltern bewohnen (sog. Mehrgenerationenhaushalte).
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein lediger Arbeitnehmer, bewohnte im Streitjahr in seinem Elternhaus zusammen mit seinem Bruder eine nicht abgeschlossene Obergeschosswohnung. Die Eltern, mit denen er keinen Mietvertrag geschlossen hatte, lebten im Erdgeschoss. Daneben unterhielt er am Arbeitsort eine gemietete Zweitwohnung.
Der Kläger beteiligte sich zwar nicht an den laufenden Haus- und Nebenkosten, überwies jedoch im Dezember des Streitjahres einen Betrag von 1.200 € (mtl. Kostenbeteiligung für Januar bis Dezember von je 100 €) sowie einen Betrag von 550 € (Beteiligung an der Fenstererneuerung). Zudem konnte er nachweisen, dass er Ausgaben für Lebensmitteleinkäufe am Ort des Haupthausstandes i.H.v. 1.410 € getätigt hatte.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltführung ab, weil eine erforderliche Beteiligung an der laufenden Haus- und Wohnungskosten nicht rückwirkend herbeigeführt werden könne. Die Beteiligung an der Fenstererneuerung sei im Übrigen nicht verpflichtend gewesen.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. VI R 39/19 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 setzt das Vorliegen eines eigenen Haushalts außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG das "Innehaben einer Wohnung" und eine "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung" (des Haupthaushaltes) voraus. Das Tatbestandsmerkmal "Innehaben" bewirkt keine substanzielle verschärfende Wirkung gegenüber der alten Rechtslage. Erforderlich ist insoweit, dass der Arbeitnehmer die Wohnung aus eigenem Recht nutzt (etwa Miete). Entgeltliche, fremdübliche Nutzungsverhältnisse werden nicht gefordert. Ausreichend sind abgeleitete Nutzungsbefugnisse. Ein wesentliches Mitbestimmen der Haushaltsführung ist bei Arbeitnehmern, die wirtschaftlich selbstständig und berufstätig sind, zu unterstellen (sog. Regelvermutung). Neben einer - nicht zwingenden - Beteiligung an den Wohnungs- und Hauskosten ist auch eine alleinige Beteiligung an den übrigen Lebensführungskosten ausreichend.
Unter Lebensführungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sind (nur) diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens zu verstehen, die einen Haushaltsbezug aufweisen. Kosten für Urlaub, Pkw, Freizeitgestaltung, Gesundheitsförderung sowie Kleidung u.Ä. zählen daher nicht hierzu. Der Arbeitnehmer hat in jedem Jahr diese Kosten der Lebensführung dem Finanzamt gegenüber darzulegen. Ihn trifft insoweit zwar grds. die Darlegungs- und Beweislast. Wegen einer im Regelfall jedoch anzunehmenden Unzumutbarkeit - Kosten sind zum Großteil außerhalb seiner Einflusssphäre - ist aber regelmäßig eine Schätzung geboten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine solche Schätzung der Lebensführungskosten des Haupthaushaltes anhand der jährlichen Angaben des Statistischen Bundesamtes für den jeweiligen Haushaltstypus (etwa Mehrgenerationenhaushalt) erfolgt.
Eine finanzielle Beteiligung an den Lebensführungskosten des Haupthaushaltes kann in direkter Form, aber auch indirekt erfolgen (z.B. durch Tragen von Renovierungskosten oder Beteiligung an den Erwerbskosten). Ideelle Beträge oder Dienstleistungen (hier: Übernahme von Arbeiten rund ums Haus, Mithilfe bei Renovierung) fallen nicht unter den Begriff der "finanziellen Beteiligung". Eine regelmäßige Beteiligung an den laufenden Wohnungs- und Verbrauchskosten fordert die gesetzliche Neuregelung nicht, da weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien hierauf hindeuten. Auch unregelmäßige Zahlungen oder nur Einmalzahlungen können als finanzielle Beteiligung angesehen werden. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es insoweit nicht an. Auch am Ende des Jahres geleistete finanzielle Beträge können ausreichend sein. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung steht die Rechtsprechung des BFH zu Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG dem nicht entgegen. Selbst eine Einbeziehung von Zahlungen außerhalb des Streitjahres ist denkbar, sofern die Zahlungen ihre wirtschaftliche Verursachung im jeweiligen Streitjahr haben. Das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG gilt hier nicht.
Die finanzielle Beteiligung an den Lebensführungskosten des Haupthaushaltes darf nicht erkennbar unzureichend sein. Das Erfordernis des Überschreitens einer Geringfügigkeitsgrenze von 10 %, wie sie die Finanzverwaltung fordert und die auch im übrigen Ertragsteuerrecht anerkannt ist, erscheint sachgerecht. Ansonsten wäre die gesetzliche Neuregelung weder praktikabel handhabbar noch justiziabel. Wohnt ein lediger Arbeitnehmer, der in der Woche in einer angemieteten Wohnung am Arbeitsort lebt, an den Wochenenden und in seiner übrigen Freizeit zusammen mit seinem Bruder und seinen Eltern in einem Mehrgenerationenhaushalt, so sind die Aufwendungen für die wöchentlichen Familienheimfahrten sowie die Mietaufwendungen der Zweitwohnung als Kosten einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen, wenn er sich an den haushaltsbezogenen Lebensführungskosten dieses Haupthaushaltes mehr als nur unwesentlich, d.h. oberhalb einer Geringfügigkeitsgrenze von 10 %, finanziell beteiligt.
Die vom Kläger erbrachten Dienstleistungen erfüllen nach alldem das Merkmal der "finanziellen" Beteiligung nicht. Im Ergebnis war hier jedoch festzustellen, dass sich der Kläger oberhalb einer Geringfügigkeitsgrenze von 10 % und damit erkennbar nicht unzureichend an den haushaltsbezogenen Lebensführungskosten beteiligt hat.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 setzt das Vorliegen eines eigenen Haushalts außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG das "Innehaben einer Wohnung" und eine "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung" (des Haupthaushaltes) voraus. Eine finanzielle Beteiligung an den Lebensführungskosten des Haupthaushaltes kann in direkter Form, aber auch indirekt erfolgen (z.B. durch Tragen von Renovierungskosten oder Beteiligung an den Erwerbs- oder Baukosten). Ideelle Beträge oder Dienstleistungen fallen nicht unter den Begriff der "finanziellen Beteiligung".