Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 ist der Abzug der tatsächlich angefallenen Aufwendungen jedoch auf 1.000 Euro im Monat gedeckelt. Laut Urteil des BFH vom 4.4.2019 (Az. VI R 18/17) fallen aber Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht unter die Betragsbeschränkung. Diese sind entgegen der Auffassung des BMF (Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. I 2014, S. 1412, Rz. 104) als sonstige notwendige Mehraufwendungen in voller Höhe abziehbar.
Hinweis
Der BFH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (z. B. Urteil vom 13.11.2012, Az. VI R 50/11, BStBl. II 2013, S. 286), wonach zwischen den Unterkunftskosten und sonstigen notwendigen Aufwendungen zu differenzieren ist. Hieran habe sich durch die Einführung des Höchstbetrags von monatlich 1.000 Euro, der nach dem Wortlaut nur Kosten der Unterkunft erfasse, nichts geändert.