Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist in leitender Position bei einer GmbH tätig und nach Abschluss einer Entsendung nach K seit dem Januar 2003 in Berlin beschäftigt. Die verheirateten Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie sind mit Hauptwohnsitz in X gemeldet und lebten bis zum Mai 2008 in einer 112 qm großen Mietwohnung, seither in einer 84 qm großen Eigentumswohnung. Daneben haben sie einen Wohnsitz in Y.
Das FG wies die hiergegen gerichteten Klage ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Ermittlung des ortsüblichen Durchschnittsmietzinses durch das FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat sich an dem für die Streitjahre maßgeblichen Mietspiegel von X orientiert, der einen repräsentativen Querschnitt der üblichen Entgelte abbildet.
Als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Erwerbsaufwand anzusetzen. Dies gilt auch im Fall des Wohnens in einer eigenen Wohnung. Zu den Kosten der Unterkunft zählen u.a. der Mietzins - im Fall der eigenen Wohnzwecken dienenden eigenen Wohnung AfA und Finanzierungskosten - sowie die mit dem Vorhalten und der Nutzung der Unterkunft einhergehenden Aufwendungen für Heizung, Strom, Reinigung und damit sämtliche kalten und warmen Betriebskosten.
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind jedoch nur insoweit als Werbungskosten zu berücksichtigen, als sie nicht überhöht sind (Begrenzung auf die "notwendigen" Kosten). Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben.
Der (fiktive) Durchschnittsmietzins bezieht sich - wie die örtliche Vergleichsmiete gem. § 558 BGB - auf die Grundmiete i.S.d. § 535 BGB, d.h. die Netto-Kaltmiete ohne jegliche Betriebs und Nebenkosten und damit auf den Teil der Miete, durch den allein die Raumnutzung entgolten wird. Dies ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass sich beim Abschluss von Mietverträgen die Vereinbarung von Nettokaltmieten durchgesetzt hat. Zum anderen lässt sich anhand der Kaltmiete ein von individuellen Besonderheiten unabhängiges und damit belastbares Vergleichsmaß gewinnen. Dementsprechend soll und wird auch fast ausschließlich in Mietspiegeln (§§ 558c, 558d BGB) eine Nettokaltmiete (Grundmiete) ausgewiesen.
Der ortsübliche Durchschnittsmietzins ist daher - sofern vorhanden - nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel gem. § 558c, 558d BGB für das gesamte Gebiet der Stadt oder der Gemeinde (Beschäftigungsort), in der sich die betreffende Wohnung befindet, zu bemessen. Ein Sachverständigengutachten über die Höhe des Durchschnittsmietzinses kann in einem solchen Fall lediglich dann erforderlich sein, wenn und soweit einer der Beteiligten die Aussagekraft eines amtlichen Mietspiegels zu erschüttern vermag.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.