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Steuerberatung

Doppelte Haushaltsführung: Unterkunftskosten am Beschäftigungsort

BFH 12.7.2017, VI R 42/15

Der im Rah­men ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gende sog. Durch­schnitts­miet­zins ei­ner 60 qm-Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort kann nach dem im frag­li­chen Zeit­raum gülti­gen Miet­spie­gel be­mes­sen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist in lei­ten­der Po­si­tion bei ei­ner GmbH tätig und nach Ab­schluss ei­ner Ent­sen­dung nach K seit dem Ja­nuar 2003 in Ber­lin be­schäftigt. Die ver­hei­ra­te­ten Kläger wer­den zur Ein­kom­men­steuer zu­sam­men ver­an­lagt. Sie sind mit Haupt­wohn­sitz in X ge­mel­det und leb­ten bis zum Mai 2008 in ei­ner 112 qm großen Miet­woh­nung, seit­her in ei­ner 84 qm großen Ei­gen­tums­woh­nung. Da­ne­ben ha­ben sie einen Wohn­sitz in Y.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für die Streit­jahre (2008 bis 2010) mach­ten die Kläger u.a. Auf­wen­dun­gen für eine dop­pelte Haus­haltsführung gel­tend mit der Begründung, ihr Haupt­wohn­sitz sei Y. Darüber hin­aus mach­ten sie für 2010 Un­ter­halts­zah­lun­gen an ih­ren im Jahr 1979 ge­bo­re­nen Sohn und an die Mut­ter des Klägers gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte die Auf­wen­dun­gen für die dop­pelte Haus­haltsführung teil­weise nicht an. Eine steu­er­min­dernde Berück­sich­ti­gung der Un­ter­halts­zah­lun­gen für den Sohn lehnte das Fi­nanz­amt ab, die Un­ter­halts­zah­lun­gen für die Mut­ter des Klägers er­kannte es teil­weise an.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Er­mitt­lung des ortsübli­chen Durch­schnitts­miet­zin­ses durch das FG ist re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Es hat sich an dem für die Streit­jahre maßgeb­li­chen Miet­spie­gel von X ori­en­tiert, der einen repräsen­ta­ti­ven Quer­schnitt der übli­chen Ent­gelte ab­bil­det.

Als Un­ter­kunfts­kos­ten am Be­schäfti­gungs­ort sind grundsätz­lich die tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen als Er­werbsauf­wand an­zu­set­zen. Dies gilt auch im Fall des Woh­nens in ei­ner ei­ge­nen Woh­nung. Zu den Kos­ten der Un­ter­kunft zählen u.a. der Miet­zins - im Fall der ei­ge­nen Wohn­zwe­cken die­nen­den ei­ge­nen Woh­nung AfA und Fi­nan­zie­rungs­kos­ten - so­wie die mit dem Vor­hal­ten und der Nut­zung der Un­ter­kunft ein­her­ge­hen­den Auf­wen­dun­gen für Hei­zung, Strom, Rei­ni­gung und da­mit sämt­li­che kal­ten und war­men Be­triebs­kos­ten.

Die tatsäch­li­chen Kos­ten der Un­ter­kunft sind je­doch nur in­so­weit als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen, als sie nicht überhöht sind (Be­gren­zung auf die "not­wen­di­gen" Kos­ten). Un­ter­kunfts­kos­ten im Rah­men ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung sind bis ein­schließlich Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2013 not­wen­dig, so­weit sie sich für eine Woh­nung mit ei­ner Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsübli­chen Miet­zins für eine nach Lage und Aus­stat­tung durch­schnitt­li­che Woh­nung (Durch­schnitts­miet­zins) er­ge­ben.

Der (fik­tive) Durch­schnitts­miet­zins be­zieht sich - wie die ört­li­che Ver­gleichs­miete gem. § 558 BGB - auf die Grund­miete i.S.d. § 535 BGB, d.h. die Netto-Kalt­miete ohne jeg­li­che Be­triebs und Ne­ben­kos­ten und da­mit auf den Teil der Miete, durch den al­lein die Raum­nut­zung ent­gol­ten wird. Dies ist zum einen dem Um­stand ge­schul­det, dass sich beim Ab­schluss von Miet­verträgen die Ver­ein­ba­rung von Net­to­kalt­mie­ten durch­ge­setzt hat. Zum an­de­ren lässt sich an­hand der Kalt­miete ein von in­di­vi­du­el­len Be­son­der­hei­ten un­abhängi­ges und da­mit be­last­ba­res Ver­gleichsmaß ge­win­nen. Dem­ent­spre­chend soll und wird auch fast aus­schließlich in Miet­spie­geln (§§ 558c, 558d BGB) eine Net­to­kalt­miete (Grund­miete) aus­ge­wie­sen.

Der ortsübli­che Durch­schnitts­miet­zins ist da­her - so­fern vor­han­den - nach dem im frag­li­chen Zeit­raum gülti­gen Miet­spie­gel gem. § 558c, 558d BGB für das ge­samte Ge­biet der Stadt oder der Ge­meinde (Be­schäfti­gungs­ort), in der sich die be­tref­fende Woh­nung be­fin­det, zu be­mes­sen. Ein Sach­verständi­gen­gut­ach­ten über die Höhe des Durch­schnitts­miet­zin­ses kann in einem sol­chen Fall le­dig­lich dann er­for­der­lich sein, wenn und so­weit ei­ner der Be­tei­lig­ten die Aus­sa­ge­kraft ei­nes amt­li­chen Miet­spie­gels zu er­schüttern ver­mag.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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