Die Prüfungsschwerpunkte 2018 umfassen:
- Anhangangaben zu den erwarteten Auswirkungen der Anwendung wesentlicher neuer Standards im Erstanwendungsjahr
- Ausgewählte Aspekte zu Ansatz, Bewertung und Angaben nach IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“
- Ausgewählte Aspekte zu IAS 7 „Kapitalflussrechnung“
- Ansatz und Bewertung von Rückstellungen gemäß IAS 37 sowie zugehörige Anhangangaben
- Konzernlagebericht und Konzernerklärungen
Zu 1. Anhangangaben zu den erwarteten Auswirkungen der Anwendung wesentlicher neuer Standards im Erstanwendungsjahr
Hauptprüffeld sind die Anhangangaben nach IAS 8 „Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehlern“ zu neuen, noch nicht in Kraft getretenen Standards und deren erwartete Auswirkungen auf zukünftige Abschlüsse. Dies gilt insbesondere für IFRS 9 „Finanzinstrumente“, IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“, welcher ab dem 1.1.2018 heranzuziehen ist, und IFRS 16 „Leasingverhältnisse“, der ab dem 1.1.2019 erstmalig verpflichtend anzuwenden ist.
Hinweis: Die ESMA erwartet, dass die Implementierungsprojekte (insbesondere zu IFRS 9 und IFRS 15) zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung beendet sein müssten und daher konkrete unternehmensspezifische quantitative und qualitative Angaben über die Auswirkungen und die in Anspruch genommenen Wahlrechte gemacht werden können.
Zu 2. Ausgewählte Aspekte zu Ansatz, Bewertung und Angaben nach IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“
Der 2014 veröffentlichte Bericht der ESMA bezüglich der Prüfung der Anwendung von IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ verliert auf Grund jüngster Enforcement-Aktivitäten nicht an Relevanz. Daher ist bei der Behandlung von immateriellen Vermögenswerten, Anpassungen während der Bewertungsperiode, bei Erwerben zu einem Preis unter dem Marktwert, Pflichtangeboten, Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Beherrschung, bedingten Zahlungen und Angaben zum Fair Value besonders auf die Normkonformität zu achten (z. B. konsistente Bewertungsparameter bei der Kaufpreisallokation und einem daran anschließenden Impairmenttest).
Zu 3. Ausgewählte Aspekte zu IAS 7 „Kapitalflussrechnung“
Für alle Berichtsperioden, welche am oder nach dem 1.1.2017 beginnen, sind Informationen bereit zu stellen, die es dem Adressaten ermöglichen, Änderungen der Finanzierungstätigkeiten zu beurteilen. Die ESMA präferiert die tabellarische Darstellungsform entsprechend IAS 7 IE.E, bei der im Rahmen der Überleitungsrechnung die „Finanz“-Verbindlichkeiten in ihrer Entwicklung über zahlungswirksame und nicht zahlungswirksame Veränderungen dargestellt werden. Des Weiteren werden die Angaben zur Einbeziehung bestimmter Bestandteile in den Zahlungsmittelbestand (z. B. Überziehungskredite und Beträge aus cash pool-Vereinbarungen) sowie zu Zahlungsmittelbeständen, deren Verfügbarkeit eingeschränkt ist, überprüft.
Zu 4. Ansatz und Bewertung von Rückstellungen gemäß IAS 37 sowie zugehörige Anhangangaben
Diese Prüfungsschwerpunkte berücksichtigen folgende Einzelaspekte:
- Verzicht auf den Ansatz wegen Unmöglichkeit einer verlässlichen Schätzung unter Beachtung der Angabepflichten (IAS 37.26 uns IAS 37.86),
- Verzicht auf die reguläre Berichterstattung wegen Inanspruchnahme der Schutzklausel unter Beachtung der Mindestangaben (IAS 37.92),
- Angaben zu Schätzungsunsicherheiten (IAS 37.85(b), IAS 1.125 und IAS 1.129),
- Gruppierung der Rückstellungen (IAS 37.87),
- Angabe rückstellungsspezifischer Ertrags- und Aufwandsposten (IAS 1.97 und IAS 1.98(b), (f) sowie (g)).
Zu 5. Konzernlagebericht und Konzernerklärungen
Diese Prüfungsschwerpunkte betreffen:
- Berichterstattung über alternative Leistungskennziffern als bedeutsamste finanzielle Leistungsindikatoren (§ 315 Abs. 1 Satz 3 HGB),
- Darstellung potenzieller Auswirkungen des Brexit auf die künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns (§ 315 Abs. 1 HGB),
- Vorhandensein der Angaben zum Diversitätskonzept im Rahmen der Konzernerklärung zur Unternehmensführung (§ 315d HGB i. V. m. § 289f. Abs. 2 Nr. 6 HGB) und Vorhandensein der nichtfinanziellen Konzernerklärung (§ 315b HGB).