Die Deutsche Prüfungsstelle für Rechnungslegung (DPR) gab am 9.11.2020 ihre Prüfungsschwerpunkte für die Jahresabschlüsse 2020 bekannt.
Die ersten vier Prüfungsschwerpunkte (IAS 1, IAS 36, IFRS 9 und IFRS 16) sind mit den Prüfungsschwerpunkten des ESMA identisch:
- IAS 1 Darstellung des Jahresabschlusses mit Schwerpunkt auf der Going Concern-Annahme, wesentlichen Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten sowie der Darstellung von Posten im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie
- IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten, Beurteilung, wie der erzielbare Betrag von Geschäfts- oder Firmenwerten, immateriellen und materiellen Vermögenswerten durch die Verschlechterung der wirtschaftlichen Aussichten beeinflusst werden kann. Die ESMA ist unverändert der Meinung, dass die negativen Auswirkungen von COVID-19 einen starken Hinweis darauf liefern, dass einer oder mehrere der Wertminderungsindikatoren in IAS 36 vorliegen.
- IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben zu Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten ergeben, wobei der Schwerpunkt auf dem Liquiditätsrisiko liegt, sowie spezifische Überlegungen zur Anwendung von IFRS 9 für Kreditinstitute bei der Bewertung der erwarteten Kreditverluste
- Spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von IFRS 16 Leasingverhältnisse, einschließlich expliziter Angaben von Leasingnehmern, die die Erleichterungen von „COVID-19 bezogene Mietkonzessionen“ (Änderung an IFRS 16) angewendet haben.
- IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen,
insb.- Abgrenzung/Identifizierung der nahestehenden Unternehmen und Personen (IAS 24.9)
- Angaben zum obersten beherrschenden Unternehmen (IAS 24.13)
- Angaben zur Art der Beziehung, zur Höhe und zu den Bedingungen von Geschäftsvorfällen sowie zu ausstehenden Salden (IAS 24.18)
- Kategorisierung der Angaben über die Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen (IAS 24.19)
- Konsistenz der Angaben zum Abhängigkeitsbericht sowie korrekte Wiedergabe der Schlusserklärung (§ 312 Abs. AktG)
- § 315 HGB Konzernlagebericht - Risikoberichterstattung unter Beachtung der Auswirkungen von COVID-19
- Vollständigkeit und Angemessenheit der Berichterstattung über wesentliche Risiken (§ 315 Abs. 1 S. 4 HGB), insb. über Einzelrisiken und bestandsgefährdende Risiken (§ 315 Abs. 1 S.4 HGB), Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten (§ 315 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB): Ausmaß von Ausfall- und Liquiditätsrisiken, Darstellung und Erläuterung wesentlicher finanzieller Risiken im Zusammenhang mit Financial Covenants (IFRS 7.18 f. und IFRS 7.31 ff.)
- Einklang zwischen Risiko- und Prognoseberichterstattung