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Steuerberatung

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz veröffentlicht

Um Un­ter­neh­men in Deutsch­land von büro­kra­ti­schen Hemm­nis­sen zu be­freien, hat der Bun­des­tag am 24.10.2019 das Dritte Ge­setz zur Ent­las­tung ins­be­son­dere der mit­telständi­schen Wirt­schaft von Büro­kra­tie (Drit­tes Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz, BEG III) ver­ab­schie­det.

In dem Ge­setz, das am 28.11.2019 im Bun­des­ge­setz­blatt veröff­ent­licht wurde, fin­den sich auch ei­nige steu­er­recht­li­che Re­ge­lun­gen:

  • Mit Wir­kung ab 2021 wur­den fol­gende Werte im EStG an­ge­ho­ben (Art. 15 Abs. 3 BEG III):
    • Der Steu­er­frei­be­trag für ge­sund­heitsfördernde Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen beträgt nun  600 Euro satt 500 Euro (§ 3 Nr. 34 EStG).
    • Bei kurz­fris­tig be­schäftig­ten Ar­beit­neh­mern ist die Pau­scha­lie­rung der Lohn­steuer bei einem durch­schnitt­li­chen Ar­beits­lohn je Ar­beits­tag von bis zu 120 Euro, statt bis­lang 72 Euro, möglich. Zu­dem wird der ma­xi­mal zulässige durch­schnitt­li­che Stun­den­satz von 12 Euro auf 15 Euro an­ge­ho­ben (§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 EStG).
    • Die Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung bei Beiträgen für eine Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung ist bis zu einem Be­trag von 100 Euro statt bis­lang 62 Euro möglich  (§ 40b Abs. 3 EStG).
  • Ab 2022 kann der Ar­beits­lohn ei­nes be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Ar­beit­neh­mers, der ei­ner ausländi­schen Be­triebsstätte zu­ge­ord­net ist und der für ma­xi­mal 18 zu­sam­menhängende Ar­beits­tage im In­land tätig wird, mit einem Pau­schal­steu­er­satz von 30 % be­steu­ert wer­den (§ 40a Abs. 7 EStG).
  • Die um­satz­steu­er­li­che Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung wird ab 2020 bei einem Jah­res­um­satz von bis zu 22.000 Euro, statt bis­lang 17.500 Euro, an­ge­wen­det wer­den (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG).
  • Wurde vor Be­ginn ei­ner Außenprüfung das Da­ten­ver­ar­bei­tungs­sys­tem ge­wech­selt, wird der elek­tro­ni­sche Da­ten­zu­griff im Rah­men der Außenprüfung da­hin­ge­hend be­schränkt, dass nach Ab­lauf von fünf Jah­ren nach der Um­stel­lung das aus­schließli­che Vor­hal­ten der Da­ten auf ma­schi­nell les­ba­ren und aus­wert­ba­ren Da­tenträgern genügt (§ 147 Abs. 6 Satz 6 AO). Dies soll für Da­ten gel­ten, de­ren Auf­be­wah­rungs­frist bis zum Tag nach der Ge­set­zes­verkündung noch nicht ab­ge­lau­fen ist (Art. 97 § 19b Abs. 2 EGAO).
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