In dem Gesetz, das am 28.11.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, finden sich auch einige steuerrechtliche Regelungen:
- Mit Wirkung ab 2021 wurden folgende Werte im EStG angehoben (Art. 15 Abs. 3 BEG III):
- Der Steuerfreibetrag für gesundheitsfördernde Arbeitgeberleistungen beträgt nun 600 Euro satt 500 Euro (§ 3 Nr. 34 EStG).
- Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern ist die Pauschalierung der Lohnsteuer bei einem durchschnittlichen Arbeitslohn je Arbeitstag von bis zu 120 Euro, statt bislang 72 Euro, möglich. Zudem wird der maximal zulässige durchschnittliche Stundensatz von 12 Euro auf 15 Euro angehoben (§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 EStG).
- Die Lohnsteuerpauschalierung bei Beiträgen für eine Gruppenunfallversicherung ist bis zu einem Betrag von 100 Euro statt bislang 62 Euro möglich (§ 40b Abs. 3 EStG).
- Ab 2022 kann der Arbeitslohn eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers, der einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet ist und der für maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage im Inland tätig wird, mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % besteuert werden (§ 40a Abs. 7 EStG).
- Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung wird ab 2020 bei einem Jahresumsatz von bis zu 22.000 Euro, statt bislang 17.500 Euro, angewendet werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG).
- Wurde vor Beginn einer Außenprüfung das Datenverarbeitungssystem gewechselt, wird der elektronische Datenzugriff im Rahmen der Außenprüfung dahingehend beschränkt, dass nach Ablauf von fünf Jahren nach der Umstellung das ausschließliche Vorhalten der Daten auf maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträgern genügt (§ 147 Abs. 6 Satz 6 AO). Dies soll für Daten gelten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum Tag nach der Gesetzesverkündung noch nicht abgelaufen ist (Art. 97 § 19b Abs. 2 EGAO).