Am 24.10.2019 hat der Bundestag das Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG III) verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetzesvorhaben am 8.11.2019 zu, so dass dieses nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann.
Das Gesetz enthält u. a. folgende Änderungen, die ab 1.1.2020 anzuwenden sind:
- Erhöhung des Steuerfreibetrags für gesundheitsfördernde Arbeitgeberleistungen von 500 Euro auf 600 Euro
- Lohnsteuerpauschalierung bei Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung bis zu einem Betrag von 100 Euro statt bislang 62 Euro
- Anhebung der Grenze für die Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten von 72 Euro Durchschnittslohn pro Arbeitstag auf 120 Euro und beim Stundenlohn von 12 Euro auf 15 Euro
- Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für Arbeitnehmer ausländischer Betriebsstätten, die im Inland nur kurzfristig (maximal 18 Tage) tätig sind
- Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von 17.500 Euro auf 22.000 Euro
- Möglichkeit des mehrfachen Steuerklassenwechsels pro Kalenderjahr für Ehegatten durch Streichung der Beschränkung auf nur einen Steuerklassenwechsel