Das Entlastungspaket enthält im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen:
Steuerliche Maßnahmen
- Die Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif für 2023 und 2024 sollen angepasst werden. Dazu liegt bereits ein vom BMF am 07.09.2022 veröffentlicherter Referentenentwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes vor.
- Das Kindergeld (§ 66 EStG) für das erste, zweite und dritte Kind soll zum 01.01.2023 auf 237 Euro (bisher: 219 Euro) angehoben werden. Auch diese Änderung findet sich bereits im Referentenentwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes.
- Zudem soll der Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) zum 01.01.2023 auf 250 Euro (bisher: 229 Euro) angehoben werden.
- Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijobs) soll ab dem 01.01.2023 auf 2.000 Euro angehoben werden. Eine Erhöhung zum 01.10.2022 von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro wurde bereits am 28.06.2022 gesetzlich beschlossen.
- Die bis zum 31.12.2022 geltende Home-Office-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG) soll entfristet werden. Damit soll dauerhaft ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von 5 Euro, maximal 600 Euro pro Jahr möglich sein.
- Der vollständige Sonderausgabenabzug für Rentenbeiträge (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG) soll um zwei Jahre auf den 01.01.2023 vorgezogen werden. Diese Maßnahme wurde bereits mit dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 vom 28.07.2022 vorgeschlagen.
- Die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld soll über den 31.06.2022 hinaus verlängert werden.
- Die Bundesregierung beabsichtigt zudem eine Verlängerung der auf 7 % ermäßigten Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie.
- Auch der Gasverbrauch soll befristet bis Ende März 2024 lediglich mit 7% statt 19 % Umsatzsteuer belastet werden.
- Der Spitzenausgleich bei den Strom- und Energiesteuern für energieintensive Unternehmen soll um ein weiteres Jahr, somit bis zum 31.12.2023, verlängert werden. Eine entsprechende Regelung findet sich bereits im am 07.09.2022 durch das BMF vorgelegten Referentenentwurf eines Spitzenausgleichsverlängerungsgesetzes.
- Zudem beabsichtigt die Bundesregierung bereits jetzt mit der nationalen Umsetzung der international vereinbarten globalen Mindestbesteuerung für Unternehmen mit einem Mindestumsatz von 750 Mio. Euro zu beginnen.
Sonstige Maßnahmen
- Die bereits an alle unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen auszuzahlende Energiepreispauschale i. H. v. einmalige 300 Euro soll nun auch an Rentnerinnen und Rentner ausgezahlt werden. Die Auszahlung soll zum 01.12.2022 durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgen. Korrespondierend sollen alle Studierende eine Einmalzahlung i. H. v. 200 Euro erhalten.
- Bereits bestehende Hilfsprogramme für Unternehmen sollen ausgeweitet und bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Dazu zählen insbesondere das KfW Sonderprogramm Ukraine Belarus Russland, das Energiekostendämpfungsprogramm zur Entlastung besonders energie- und handelsintensiver Unternehmen sowie die Erweiterungen der Bund- Länder-Bürgschaftsprogramme zur kurzfristigen Sicherstellung von Liquidität.
- Die bisher zum 01.01.2023 geplante Erhöhung des CO2-Preises um 5 Euro pro Tonne sollen auf den 01.01.2024 verschoben werden. Dementsprechend verschieben sich auch die vorgesehenen Folgeschritte um ein Jahr.
- Zudem sind für Unternehmen, die auch unter den geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind, Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht vorgesehen. Dem Vernehmen nach wird eine Verkürzung des Betrachtungszeitraums, innerhalb dem der Fortbestand des Unternehmens wahrscheinlich sein muss, damit keine Insolvenzantragspflicht besteht, diskutiert.
- Die Bundesregierung möchte sich zudem auf EU-Ebene für eine Regelung zur Abschöpfung der derzeit von vielen Energieunternehmen erzielten Zufallsgewinnen aufgrund der hohen Energiepreise einsetzen. Die technische Abwicklung soll im Wege einer „umgekehrten EEG-Umlage“ erfolgen. Aus den damit erzielten Staatseinnahmen soll eine Strompreisbremse für den Basisverbrauch finanziert werden.
Die beabsichtigten Maßnahmen sollen, die mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 in Kraft getretenen Maßnahmen der Entlastungspakete I und II ergänzen, die auch in den nächsten Jahren wirken sollen. Dies soll insbesondere für die Abschaffung der EEG-Umlage, die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags sowie die Anhebung der Fernpendlerpauschale von 35 auf 38 Cent pro Kilometer gelten.