Über die Änderungen am EDL-G und am EEG haben wir bereits informiert. Aufgrund von Unstimmigkeiten im parlamentarischen Verfahren wurde das Gesetz erst am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2019, S. 1719) und ist am 26.11.2019 in Kraft getreten.
In diesem Zuge hat der Gesetzgeber auch ein Redaktionsversehen im EEG beseitigt. Gemäß § 62b EEG 2017 müssen Strommengen, für die keine oder eine geringere EEG-Umlage zu zahlen sind, von Strommengen abgegrenzt werden, für die die volle EEG-Umlage anfällt. Diese Abgrenzung muss durch mess- und eichrechtskonforme Messung erfolgen. Eigentlich wollte der Gesetzgeber den betroffenen Unternehmen eine Übergangsfrist bis Ende 2020 einräumen, durch ein Redaktionsversehen ist das aber misslungen. Dieses Redaktionsversehen hat der Gesetzgeber beseitigt, indem in § 104 Abs. 11 S. 1 Nr. 5 EEG das korrekte Datum zum Ende der Übergangsfrist mit „1.1.2021“ eingefügt wurde.
Hinweis
Betroffene Unternehmen müssen bis zum Jahresende ermitteln, ob und ggf. welche Strommengen als Drittverbräuche abgegrenzt werden müssen und wie ein entsprechendes Messkonzept auszusehen hat. Mittlerweile hat die BNetzA auch die endgültige Fassung ihres Leitfadens „Messen und Schätzen“ vorgelegt, der wertvolle Hinweise insb. für Vereinfachungen enthält.