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Rechtsberatung

Messen und Schätzen von Drittmengen bei EEG-Umlagepflichten

An­fang Ok­to­ber 2020 hat die Bun­des­netz­agen­tur (BNetzA) die lang er­war­tete endgültige Fas­sung des Leit­fa­dens zum Mes­sen und Schätzen bei EEG-Um­la­ge­pflich­ten veröff­ent­licht und da­mit et­was mehr Licht in das Dun­kel der Dritt­men­gen­ab­gren­zung ge­bracht.

Bis Mitte Sep­tem­ber 2019 konn­ten in­ter­es­sierte Kreise zur Kon­sul­ta­ti­ons­fas­sung „Hin­weise Mes­sen und Schätzen“ Stel­lung­nah­men ab­ge­ben. Am 8.10.2020 hat die BNetzA die endgültige Fas­sung als „Leit­fa­den“ veröff­ent­licht.

Der Leit­fa­den um­fasst 85 Sei­ten und da­mit 30 Sei­ten mehr als die Kon­sul­ta­ti­ons­fas­sung. Die­ses Wachs­tum rührt vor al­lem da­her, dass die BNetzA den Leit­fa­den mit Ein­zel­bei­spie­len und Ver­ein­fa­chun­gen ge­spickt hat. Ob das auch zu ei­ner ein­fa­che­ren Hand­ha­bung und zu mehr Klar­heit bei den vielfälti­gen und häufig schwie­ri­gen Ein­zel­fra­gen führt, wird sich zei­gen.

Der Leit­fa­den dient dazu, das Grund­verständ­nis der BNetzA zu den Fra­gen um die An­wen­dung der §§ 62a und 62b EEG 2017 dar­zu­stel­len, und als Ori­en­tie­rungs­hilfe für die be­trof­fe­nen Markt­teil­neh­mer. Ein­gangs des Leit­fa­dens stellt die BNetzA klar, dass der „Leit­fa­den zur Ei­gen­ver­sor­gung“ aus dem Jahr 2016 nach wie vor gültig ist, aber im Lichte der Ände­run­gen durch das EEG 2017 ge­se­hen wer­den müsse. Ins­be­son­dere sei § 62a EEG 2017 vor­ran­gig vor den Re­ge­lun­gen zu Ba­ga­tell­verbräuchen im Leit­fa­den Ei­gen­er­zeu­gung.

Der jetzt vor­ge­legte Leit­fa­den Mes­sen und Schätzen enthält eine Liste von 21 „Ver­ein­fa­chun­gen“ in Ge­stalt von Vor­schlägen an die Markt­ak­teure zur Ge­stal­tung von Mess­kon­zep­ten in Fällen un­ter­schied­li­cher EEG-Um­la­gen. Diese Ver­ein­fa­chun­gen wer­den an­hand ei­ner Viel­zahl von Bei­spie­len il­lus­triert und für den An­wen­dungs­be­reich von § 62a EEG um eine Po­si­tiv­liste (Whi­te­list) und eine Ne­ga­tiv­liste (Black­list) ergänzt.

In­halt­lich stellt der Leit­fa­den z. B. klar, dass für die Ab­gren­zung von Strom­men­gen der Hal­ter ei­nes Elek­tro­mo­bils und nicht der Be­trei­ber der La­desäule Letzt­ver­brau­cher ist. Die Men­gen­grenze für die An­nahme von Ba­ga­tell­verbräuchen bleibt grundsätz­lich bei einem Ver­brauch von ca. 3.500 kWh pro Jahr. Die Whi­te­list enthält Ver­brauchs­geräte, de­ren Strom­ver­brauch auf­grund der ge­rin­gen Leis­tungs­auf­nahme (i. d. R. bis zu 0,4 kW) der Geräte oder der übli­cher­weise kurzen Be­triebs­zeit bei höherer Leis­tungs­auf­nahme im­mer als „ge­ringfügig“ i.S.d. § 62a EEG an­zu­se­hen ist. Das sind bei­spiels­weise Mo­bil­te­le­fone, Lap­tops, Ar­beits­platz­rech­ner oder Kühl­schränke aber auch Was­ser­ko­cher oder Staub­sau­ger. Die Black­list enthält Geräte, de­ren Strom­ver­brauch auf­grund ih­rer ho­hen Leis­tungs­auf­nahme grundsätz­lich nicht als ge­ringfügig an­zu­se­hen ist. Das sind z. B. Bau­trock­ner, Ser­ver oder La­de­ein­rich­tun­gen für E-Mo­bile.

Brei­ten Raum neh­men die Ausführun­gen dazu ein, in wel­chen Fällen Schätzun­gen zur Ab­gren­zung von Strom­men­gen zulässig sind und wel­che Grundsätze da­bei be­ach­tet wer­den müssen.  Schätzun­gen sind da­nach grundsätz­lich nur dann zulässig, wenn eine um­la­ge­erhöhende Zu­rech­nung wirt­schaft­lich un­zu­mut­bar wäre, wenn also der Be­trag an EEG-Pri­vi­le­gie­rung, der durch die um­la­ge­erhöhende Zu­rech­nung ver­lo­ren ginge, zu hoch würde. Alle Schätzun­gen müssen dem Grund­satz der „sys­te­ma­ti­schen Über­schätzung“ fol­gen, d. h. die Strom­menge mit höherer EEG-Um­lage muss al­lein auf­grund der Schätz­me­thode grundsätz­lich höher sein, als bei ei­ner Mes­sung.

Auch die Ausführun­gen zur Zeit­gleich­heit sind deut­lich ausführ­li­cher ge­wor­den als in der Kon­sul­ta­ti­ons­fas­sung. Die BNetzA ver­weist wie­derum ergänzend auf den Leit­fa­den Ei­gen­ver­sor­gung und die Ausführun­gen der Clea­ring­stelle im Emp­feh­lungs­ver­fah­ren 2014/31. Die Ausführun­gen zur sog. „ge­willkürten Vor­ran­gre­ge­lung“ und zur „ge­willkürten Nach­ran­gre­ge­lung“ wer­den kon­kre­ti­siert und mit Bei­spie­len un­ter­legt.

Hinweis

Die BNetzA macht es dem An­wen­der mit dem Leit­fa­den nicht im­mer leicht, in der Flut von Ver­ein­fa­chun­gen, Bei­spie­len, Un­ter­bei­spie­len und Ver­wei­sen die rich­tige Sach­ver­halts­kon­stel­la­tion zu fin­den. Ge­rade noch recht­zei­tig zum Aus­lau­fen der Überg­angs­re­ge­lun­gen zum Ende des Jah­res gibt der Leit­fa­den Ori­en­tie­rung im schwie­ri­gen Feld der Dritt­men­gen­ab­gren­zung. Ob die In­halte sich in der Pra­xis ge­genüber Netz­be­trei­bern, Eich­behörden und mögli­cher­weise Ge­rich­ten durch­set­zen, bleibt ab­zu­war­ten.

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