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Steuerberatung

Drohende Nacherhebungen für Einfuhren aus der Türkei

Wa­ren­ver­kehrs­be­schei­ni­gun­gen, die nach dem neuen elek­tro­ni­schen Ver­fah­ren in der Türkei ohne Un­ter­schrift aus­ge­stellt wur­den, wer­den von den Zoll­behörden in der EU nicht ak­zep­tiert.

Der dro­hende Han­dels­krieg zwi­schen den USA, der EU und China ist in al­ler Munde. Al­ler­dings ma­chen sich die Staa­ten auch in­ner­halb des Eu­ropäischen Kon­ti­nents das wirt­schaft­li­che Zu­sam­men­le­ben teil­weise unnötig schwer, wie die jüngs­ten Ent­wick­lun­gen zwi­schen der EU und der Türkei zei­gen.

In der Türkei wurde vor kur­zer Zeit ein neues elek­tro­ni­sches Ver­fah­ren zur Be­an­tra­gung und Aus­stel­lung von Wa­ren­ver­kehrs­be­schei­ni­gun­gen (A.TR, EUR. 1, EUR-MED) ein­geführt. Durch diese Neue­rung wer­den die Do­ku­mente nicht mehr durch eine aus­stel­lende Per­son der türki­schen Zoll­behörden un­ter­zeich­net. Die Eu­ropäische Kom­mis­sion hat ih­rer­seits, im Ein­ver­neh­men mit den Mit­glied­staa­ten, fest­ge­stellt, dass diese neuen Be­schei­ni­gun­gen bei Anträgen auf Präfe­renz­be­hand­lung nicht an­er­kannt wer­den können. Die Zoll­behörden in der EU wei­sen die Wirt­schafts­be­tei­lig­ten dar­auf­hin, dass eine Präfe­renz­be­hand­lung von Wa­ren, die aus der Türkei ein­geführt wer­den, nur mit ei­ner, von den Zoll­behörden und dem Ausführer, un­ter­zeich­ne­ten Wa­ren­ver­kehrs­be­schei­ni­gung be­an­tragt wer­den kann.

Die Haupt­zollämter wer­den rück­wir­kend für Ein­fuh­ren aus der Türkei ab dem 24.4.2018 eine Überprüfung der Zol­lan­mel­dun­gen durchführen und bei Miss­ach­tung des Un­ter­schrif­ten­er­forder­nis­ses ein Nach­er­he­bungs­ver­fah­ren ein­lei­ten. Für Einführer be­steht die Möglich­keit die feh­lende Un­ter­schrift vom zuständi­gen Zoll­amt in der Türkei nach­tra­gen zu las­sen oder eine un­ter­schrie­bene neue Be­schei­ni­gung vor­zu­le­gen.

Um Nach­er­he­bun­gen zu ver­mei­den, soll­ten deut­sche Im­por­teure ihre Un­ter­la­gen auf die er­for­der­li­che Un­ter­schrift überprüfen und diese ge­ge­be­nen­falls nachträglich ein­ho­len. Für die Zu­kunft gilt es si­cher­zu­stel­len, dass diese vor­han­den ist.

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