Der drohende Handelskrieg zwischen den USA, der EU und China ist in aller Munde. Allerdings machen sich die Staaten auch innerhalb des Europäischen Kontinents das wirtschaftliche Zusammenleben teilweise unnötig schwer, wie die jüngsten Entwicklungen zwischen der EU und der Türkei zeigen.
In der Türkei wurde vor kurzer Zeit ein neues elektronisches Verfahren zur Beantragung und Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen (A.TR, EUR. 1, EUR-MED) eingeführt. Durch diese Neuerung werden die Dokumente nicht mehr durch eine ausstellende Person der türkischen Zollbehörden unterzeichnet. Die Europäische Kommission hat ihrerseits, im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten, festgestellt, dass diese neuen Bescheinigungen bei Anträgen auf Präferenzbehandlung nicht anerkannt werden können. Die Zollbehörden in der EU weisen die Wirtschaftsbeteiligten daraufhin, dass eine Präferenzbehandlung von Waren, die aus der Türkei eingeführt werden, nur mit einer, von den Zollbehörden und dem Ausführer, unterzeichneten Warenverkehrsbescheinigung beantragt werden kann.
Die Hauptzollämter werden rückwirkend für Einfuhren aus der Türkei ab dem 24.4.2018 eine Überprüfung der Zollanmeldungen durchführen und bei Missachtung des Unterschriftenerfordernisses ein Nacherhebungsverfahren einleiten. Für Einführer besteht die Möglichkeit die fehlende Unterschrift vom zuständigen Zollamt in der Türkei nachtragen zu lassen oder eine unterschriebene neue Bescheinigung vorzulegen.
Um Nacherhebungen zu vermeiden, sollten deutsche Importeure ihre Unterlagen auf die erforderliche Unterschrift überprüfen und diese gegebenenfalls nachträglich einholen. Für die Zukunft gilt es sicherzustellen, dass diese vorhanden ist.