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Drosselung von Internet-Flatrates im Festnetzbereich unzulässig

LG Köln 30.10.2013, 26 O 211/13

Die Deut­sche Te­le­kom darf beim Ab­schluss von Verträgen über In­ter­net-Flat­rates im Fest­netz­be­reich nicht vor­se­hen, dass die Surf­ge­schwin­dig­keit ab Er­rei­chen ei­nes be­stimm­ten Über­tra­gungs­vo­lu­mens re­du­ziert wird. Eine ent­spre­chende Ver­trags­klau­sel in den AGB der Te­le­kom ist un­zulässig, da sie eine un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gung der Kun­den dar­stellt.

Der Sach­ver­halt:
Die be­klagte Deut­sche Te­le­kom bie­tet Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen an. Im Mai 2013 änderte sie ihre Leis­tungs­be­schrei­bun­gen da­hin­ge­hend, dass sie beim Ab­schluss von Neu-Verträgen über In­ter­net-Flat­rates im Fest­netz­be­reich vor­sah, die Surf­ge­schwin­dig­keit ab Er­rei­chen ei­nes be­stimm­ten Über­tra­gungs­vo­lu­mens zu re­du­zie­ren. Die tech­ni­sche Um­set­zung der Re­du­zie­rung der In­ter­net­band­breite soll nach An­ga­ben der Be­klag­ten frühes­tens 2016 er­fol­gen.

Die Kläge­rin ist die Ver­brau­cher­zen­trale NRW. Sie hält die ent­spre­chende Ver­trags­klau­sel in den AGB der Be­klag­ten für un­zulässig. Sie stelle eine un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gung der Kun­den der Be­klag­ten dar. Mit ih­rer Klage be­gehrt sie Un­ter­las­sung.

Das LG gab der Klage statt. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Ver­trags­klau­sel in den AGB der Be­klag­ten ist un­zulässig. Sie stellt eine un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gung der Kun­den der Be­klag­ten dar.

Mit dem Be­griff "Flat­rate" ver­bin­det der Durch­schnitts­kunde je­den­falls bei In­ter­net­zugängen über das Fest­netz einen Fest­preis für eine be­stimmte Surf­ge­schwin­dig­keit und rech­net nicht mit Ein­schränkun­gen. Das Verhält­nis zwi­schen Leis­tung und Ge­gen­leis­tung wird durch die Dros­se­lung emp­find­lich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgen mit be­son­ders ho­her Über­tra­gungs­ge­schwin­dig­keit we­ni­ger als 10 Pro­zent der ur­sprüng­lich ver­ein­bar­ten Min­destüber­tra­gungs­ge­schwin­dig­keit zur Verfügung ste­hen.

In Zei­ten mit ste­tig stei­gen­dem Be­darf an einem schnel­len und kon­ti­nu­ier­lich leis­tungsfähi­gen In­ter­net ins­bes. im Hin­blick auf das Strea­ming von Fern­se­hen und Fil­men be­trifft selbst eine Dros­se­lung auf 2 Mbit/s ein brei­tes Pu­bli­kum und nicht nur sog. "Power User". Es kommt in­so­weit nicht dar­auf an, wie viel Da­ten­vo­lu­men ein durch­schnitt­li­cher Nut­zer mo­nat­lich "ver­braucht".

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