Dabei ging es konkret um folgende Entscheidungen:
- Supply Chain Finanzierung / Reverse Factoring: Die Finanzierung über Lieferanten unmittelbar oder mittelbar über einen Dritten führt in der Praxis zu unterschiedlichen Bilanzierungen hinsichtlich der Ausbuchung der Lieferantenverbindlichkeiten und/oder der Einbuchung von Finanzierungsverbindlichkeiten. Beschlossen wurde, dass die Bilanzierungsregelungen eindeutig und ausreihend sind, aber die Anhangsangaben verbessert werden sollen.
- Outside Basis Differences: Latente Steuerverbindlichkeiten für temporäre Differenzen in Zusammenhang mit Tochterunternehmen (z.B. nicht ausgeschüttete Gewinne) müssen angesetzt werden, außer das Mutterunternehmen kann die Umkehrung dieser temporären Differenzen steuern und die Umkehrung dieser Differenzen ist in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich. Bei Tochterunternehmen, deren einbehaltene Gewinn keiner Ertragsteuer unterliegen bis zu einer etwaigen Ausschüttung, sind latente Steuerverbindlichkeiten bei Gewinnentstehung zu bilanzieren.
- Transferzahlungen für Profifußballer: Sofern das spezifische Geschäftsmodell darin besteht, Nachwuchsspieler anzuwerben, zu entwickeln und an andere Vereine gegen Transferzahlungen abzugeben, ist ein Ausweis nach IAS 2 im Vorratsvermögen für getätigte Zahlungen sowie eine Ausbuchung des Vorratsvermögen und eine Umsatzrealisierung nach IFRS 15 (Bruttoausweis) sachgerecht. Entsprechend erfolgt der Ausweis in der Kapitalflussrechnung in der operativen Kategorie. Andernfalls sind gezahlte Transferleistungen als immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38 zu bilanzieren und bei einem Vereinswechsel mit einem Buchwertgewinn (oder -verlust) in den anderen Erlösen (oder Aufwendungen) auszubuchen (Nettoausweis). Entsprechend erfolgt der Ausweis in der Kapitalflussrechnung im Investitionsbereich. Es wurde festgestellt, dass die unterschiedliche Anwendung in der Praxis wiederholt durch den unklaren IAS 38 (immaterielle Vermögenswerte) verursacht ist; dieser soll angepasst werden.