Zur Ermittlung eines steuerlich relevanten Sachverhalts kann die Finanzverwaltung Belege bspw. Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen o. ä. anfordern (§§ 92, 97 Abs. 1 AO). Laut BFH-Urteil vom 13.08.2024 (Az. IX R 6 /23, DStR 2024, S. 2425) kann die Vorlage dieser Unterlagen nicht unter Verweis auf einen Verstoß gegen die DSGVO abgelehnt werden. Die Finanzverwaltung sei für alle das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten befugt, sofern dies der Erfüllung ihrer Aufgabe und Ausübung der öffentlichen Gewalt dient. Im konkreten Fall war damit die Anforderung von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen zur Überprüfung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zulässig. Die Einwilligung der Mieter zur Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten sei für die rechtmäßige Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht erforderlich.
Hinweis: Das Urteil steht im Einklang mit einer vorhergehenden Entscheidung des BFH (Urteil vom 05.09.2023, Az. IX R 32/21, BStBl. II 2024, S. 159), in dem er die Pflicht zur Vorlage von betrieblichen Kontoauszügen eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Außenprüfung bejahte.