Nach der Entscheidung des Bundeskartellamtes nimmt Facebook auf dem Markt für soziale Netzwerke eine marktbeherrschende Stellung ein und missbraucht diese durch die aktuellen Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärungen. Danach können Nutzer das soziale Netzwerk nur unter der Bedingung nutzen, dass Facebook auch außerhalb des sozialen Netzwerkes Daten über den Nutzer im Internet oder über andere Smartphone-Apps sammelt und diese dann dem Facebook-Benutzerkonto zuordnet. Auch die Daten von anderen konzerneigenen Diensten, wie zum Beispiel WhatsApp und Instagram, können mit dem Facebook-Benutzerkonto zusammengeführt werden. Missbräuchlich sind diese Bedingungen deshalb, weil sie nach Ansicht des Bundeskartellamtes dem potentiellen Nutzer keine Wahlmöglichkeiten lassen, ob und in welchem Umfang, über die eigentliche Nutzung von Facebook hinaus, Daten über ihn gesammelt, zusammengeführt und ausgewertet werden. Dies sei auch nicht in Einklang zu bringen mit den Wertungen der DSGVO. Ausschlaggebend war neben der Art und dem Umfang der Sammlung und der Verwertung der Daten die fehlende wirksame Einwilligung der Facebook-Nutzer. Das Bundeskartellamt hat für die datenschutzrechtliche Bewertung nach eigenen Angaben mit führenden Datenschutzbehörden zusammengearbeitet.
Sozusagen im Nebensatz hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass die Verarbeitung und Sammlung der innerhalb von Facebook erzeugten Daten grundsätzlich anzuerkennen sei, kartellrechtlich jedoch nicht abschließend bewertet wurde. Hierbei kam es insbesondere darauf an, dass das Angebot eines sozialen Netzwerkes, das sich durch Werbung finanziert, grundsätzlich auch ein hohes Maß der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfordert. Dieses Erfordernis findet aber seine Begrenzung, wenn Daten von außerhalb des sozialen Netzwerkes gesammelt genutzt und zusammen und mit den Daten des sozialen innerhalb des sozialen Netzwerkes zusammengeführt werden.
Facebook hat bereits beim zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde gegen die Auflagen des Bundeskartellamtes eingelegt. Dieses Verfahren dürfte auch von anderen europäischen Wettbewerbsbehörden aufmerksam verfolgt werden.
Hinweis
Die Entscheidung verdeutlicht erneut den Wirkungsbereich der DSGVO. Spannend ist aber die Tatsache, dass dem Geschäftsmodell „Dienstleistung gegen Daten“ unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den neu eingeführten Beurteilungskriterien für mehrseitige Märkte und Netzwerke zumindest aus kartellrechtlicher Sicht keine grundsätzliche Absage erteilt worden ist.