Was sind Datenschutzverletzungen?
Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist ein Sicherheitsvorfall, der dazu führt, dass Daten verloren gehen, Unbefugten bekannt werden oder diese darauf zugreifen können. Mit anderen Worten: Eine Datenschutzverletzung ist eine Datenpanne oder neudeutsch ein Data Breach.
Beispiele:
- Weitergabe von Daten an den falschen Empfänger
- Versand von Werbe-E-Mails mit vielen Empfängern im An- oder CC-Feld
- Verlust eines USB-Sticks oder Smartphones mit Daten
- Diebstahl von Daten nach einem Einbruch oder Hackerangriff
- Versehentliche Zugänglichmachung von Kundendaten im Internet
- Versehentliche Löschung von Daten
Notfallkonzept entwickeln und Beschäftigte schulen
Im Rahmen eines Data-Breach-Prozesses bedarf es eindeutiger Zuständigkeiten, Meldeketten und Arbeitsanweisungen an Beschäftigte. Mitarbeiter/innen sollten so geschult werden, dass sie einen Datenschutzvorfall auch als potentiell meldepflichtigen Umstand erkennen. Merkblätter mit Beispielen für Datenschutzpannen können dabei helfen. Es sollte allen Beschäftigten bekannt sein, wem im Unternehmen ein Datenschutzvorfall zu melden ist, damit dort geprüft werden kann, ob eine meldepflichtige Datenpanne vorliegt. Am Ende der Meldekette steht die Geschäftsführung. Sie entscheidet, ob eine Meldung bei der Datenschutzbehörde erfolgen muss oder nicht.
Prüfung, ob Meldepflicht besteht
Das Unternehmen hat die schwierige Entscheidung zu treffen, ob es eine Datenpanne meldet und damit möglicherweise erst die Aufmerksamkeit der Datenschutzbehörde auf sich zieht oder auf eine Meldung verzichtet und dadurch ein Bußgeld riskiert. Immerhin: Allein aufgrund einer Meldung, zu der das Unternehmen verpflichtet ist, darf die Datenschutzbehörde wegen § 43 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kein Bußgeld verhängen. Allerdings darf die Datenschutzbehörde dennoch ein Bußgeld festsetzen, sofern sie aufgrund eigener Ermittlungen von der Datenpanne erfahren hat oder die Meldung unvollständig oder verspätet war. Deshalb ist in Zweifelfällen dennoch zu einer Meldung einer Datenpanne zu raten.
Eine Meldepflicht besteht nicht, wenn trotz der Datenpanne voraussichtlich kein Risiko für die Personen, deren Daten betroffen sind, besteht.
Beispiele:
- Verlust eines verschlüsselten USB-Sticks
- Datenlöschung, falls Sicherungskopie vorhanden
Wann und wie ist zu melden?
Die Meldung muss innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnis von der Datenpanne erfolgen. Um diese kurze Frist einhalten zu können, sind eingespielte und erprobte interne Ablaufpläne wichtig.
Pflicht zur Benachrichtigung gegenüber Betroffenen
Besteht für die von der Datenpanne betroffenen Personen (z. B. Ansprechpartner, Beschäftigte) ein hohes Risiko aufgrund der Datenschutzpanne, muss dies auch diesen Personen mitgeteilt werden. Ein hohes Risiko liegt z.B. vor, wenn aus Versehen Gesundheitsdaten von Patienten im Internet zugänglich gemacht werden oder Hacker Kreditkartendaten und Passwörter gestohlen haben.
Sonderfall Auftragsverarbeiter
Zum Teil abweichende Meldepflichten bestehen für Auftragsverarbeiter. Das sind Unternehmen, die Daten für andere Unternehmen nur nach Weisung und nicht zu eigenen Zwecken nutzen (z. B. Hosting-Unternehmen). Auftragsverarbeiter müssen bei einer Datenpanne in Bezug auf die nach Weisung verarbeiteten Daten ihren Auftraggeber über die Datenpanne unverzüglich informieren.
Hinweis
72 Stunden sind schnell vorbei. Deshalb ist der Data-Breach-Prozess einer der wichtigsten organisatorischen Datenschutz-Maßnahmen in Unternehmen.