Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Umsetzung nicht mehr erforderlich ist. Die DSGVO ist geltendes Recht. Untersuchungsverfahren, Bußgelder und Abmahnungen bleiben deshalb weiterhin möglich. Die Hände in den Schoß zu legen oder sämtliche Implementierungsmaßnahmen einzustellen, kann deshalb nach wie vor weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Verfolgen Sie in einem Vortrag von Frau Dr. Christiane Bierekoven, wie Sie Haftungsrisiken nach der DSGVO vermeiden können.
Erfahrungen aus DSGVO Projekten
Die Erfahrungen der letzten Monate haben gezeigt, dass insbesondere in den Unternehmen, die bislang die Anforderungen des alten BDSG nicht oder nur zum Teil implementiert hatten, die Bestandsaufnahme der Datenverarbeitungsprozesse, insbesondere abteilungs- oder gesellschaftsübergreifend sowie das Mapping der Datenverarbeitungsprozesse mit der IT-Landschaft und den unternehmensweit eingesetzten IT-Applikationen äußerst schwierig und aufwändig war. Der hierfür erforderliche zeitliche und personelle Aufwand war vielfach unterschätzt worden.
Notwendigkeit der Bestandsaufnahme
Ohne Bestandsaufnahme kann jedoch andererseits weder ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten noch ein Löschkonzept, Meldeverfahren für Datenschutzverletzungen oder ein Prozess zur Sicherstellung der Betroffenenrechte implementiert oder können die datenschutzrechtlichen Informationen formuliert werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen, insbesondere zur Erstellung und Implementierung eines Löschkonzeptes, bedeuten nochmals einen erheblichen prozessualen, technischen und organisatorischen Aufwand.
Anforderungen an die Implementierung
Mit Inkrafttreten der DSGVO am 25.5.2018 ist das Risiko aufsichtsbehördlicher Prüfungen oder die Verhängung von Bußgeldern jedoch nicht beseitigt, auch wenn bislang der Eindruck entstehen mag, es sei „nichts passiert“.
Angesichts der Komplexität der Implementierung der DSGVO und des hierfür erforderlichen zeitlichen, organisatorischen und personellen Aufwandes empfiehlt es sich deshalb, die Bestandsaufnahme umgehend einzuleiten, die Umsetzung bereits eingeleiteter Implementierungsmaßnahmen fortzusetzen und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Sollte eine Prüfung durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde eingeleitet werden, ist es wesentlich, nachweisen zu können, dass die Implementierung der DSGVO ernst gemeint ist.
Chancen nutzen
Auf der anderen Seite haben unsere Erfahrungen gezeigt, dass durch die Bestandsaufnahme zahlreiche überflüssige und unnötige Prozesse und Datenverarbeitungen sowie Sicherheitslücken identifiziert wurden, die im Rahmen der Implementierungsphase abgestellt, verschlankt, neu organisiert und aufgesetzt sowie abgesichert werden können.
Zugleich bot die Bewertung der identifizierten Datenverarbeitungsprozesse die Gelegenheit, datenschutzrechtliche Anforderungen, wie insbesondere diejenigen im Bereich Online-/Offline-Werbung und Direktmarketing neu zu bewerten und die darin liegende Chance zu nutzen, diese Prozesse wo möglich zu vereinfachen und neu aufzusetzen.
Vorbereitung auf künftige Prüfungen
Insgesamt empfiehlt es sich für alle Unternehmen, die noch nicht oder nur zum Teil mit der Implementierung der DSGVO begonnen haben, dies konsequent in Angriff zu nehmen oder fortzuführen. Es steht zu erwarten, dass Prüfungen der Datenschutzaufsichtsbehörden noch im Verlaufe dieses Jahres eingeleitet werden. Untätigkeit kann zur Einleitung weitreichender Untersuchungsmaßnahmen führen, schlimmstenfalls zur Untersagung von Datenverarbeitungsprozessen und zusätzlich zur Verhängung von Bußgeldern.
Auf der anderen Seite sollte jedoch auch der positive Effekt einer solchen Implementierung nicht unterschätzt werden. Es bietet sich hiermit die Chance, die Prozesslandschaft aufzuräumen, zu verschlanken, abzusichern und die Chancen der Neubewertung datenschutzrechtlicher Vorgänge und ihrer Vereinfachung zu nutzen.
Maßnahmenkatalog
Folgende Maßnahmen sollten umgesetzt werden:
- Bestandaufnahme sämtlicher Datenverarbeitungsprozesse
- Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten und eines Löschkonzeptes
- Implementierung von Meldeverfahren bei Datenschutzverletzungen
- Implementierung eines Prozesses zur Sicherstellung der Betroffenenrechte
- Aufstellung sämtlicher interner und externer Auftragsverarbeiter
- Aktualisierung und Neuerstellung von Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung
- Prüfung der Anforderungen an das Direkt-Marketing und Einwilligungserklärungen
- Prüfung und gegebenenfalls Anpassung von Informationsschreiben an Kunden, Lieferanten und Beschäftigte
- Prüfung und Anpassung der technisch organisatorischen Maßnahmen
- Datenschutzfolgenabschätzung
- Überprüfung der Anforderungen von Privacy-by-Design/-Default
Fazit
Die Implementierung der DSGVO ist noch nicht abgeschlossen. Sämtliche vor ihrem Inkrafttreten diskutierten und befürchteten Maßnahmen, wie datenschutzaufsichtsrechtliche Untersuchungsverfahren, die Verhängung von Bußgeldern und Abmahnungen, bleiben möglich. Deshalb riskiert, wer untätig bleibt, empfindliche Sanktionen und gegebenenfalls Abmahnungen. Zugleich wird so die Möglichkeit verpasst, Prozesse zu verschlanken, neu aufzusetzen, abzusichern und die Chancen der datenschutzrechtlichen Neubewertung zu erkennen und zu nutzen.