GmbH-Geschäftsführer muss personenbezogene Daten im Handelsregister dulden
Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. Auch nachträglich besteht keine Rechtsgrundlage für das Entfernen personenbezogener Daten aus dem Handelsregister.
In Art. 17 DSGVO ist das Recht auf Löschung personenbezogener Daten festgeschrieben. Wie der BGH mit Beschluss vom 23.01.2024 (Az. II ZB 7/23) klarstellte, stellt die registerrechtlich vorgeschriebene zwingende Offenlegung von Wohnort und Geburtsdatum im Handelsregister jedoch keinen Datenschutzverstoß dar. Zwar kann eine Person die Löschung personenbezogener Daten verlangen, Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO - allerdings nur, soweit die Löschung nicht eine Datenverarbeitung durchkreuzt, zu der nach nationalem Recht eine Verpflichtung besteht. Die Eintragung, Speicherung und Offenlegung des Geburtsdatums und des Wohnorts eines GmbH-Geschäftsführers im Handelsregister sei demnach zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts erforderlich, sodass ein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1 zu versagen wäre.
Zudem verfolgen die rechtlichen Verpflichtungen des Registergerichts laut BGH das im öffentlichen Interesse liegende Ziel i. S. v. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und 4 DSGVO, den Schutz der Sicherheit, Lauterkeit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs im kaufmännischen und handelsgesellschaftlichen Bereich zu gewährleisten. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch dann nicht, wenn aufgrund des Gegenstands der GmbH tätigkeitsbedingt eine allgemein erhöhte Gefährdungslage für den Geschäftsführer bestehen sollte.
Hinweis: Mit Beschluss vom selben Tag (Az. II ZB 8/23, GRUR-RS 2024, S. 5838) entschied der BGH aus denselben Erwägungen heraus, dass auch ein Kommanditist keinen Anspruch auf Löschung seiner persönlichen Daten aus dem Handelsregister hat.