Bereits am 22.4.2015 waren die Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) in Kraft getreten. Die gesetzlichen Änderungen sollten den nationalen wie auch den in der EU vereinbarten Energie- und Klimaschutzzielen dienen.
Das EDL-G verpflichtete mit den §§ 8 bis 8d grundsätzlich alle Unternehmen, erstmals bis zum 5.12.2015 ein Energieaudit durchzuführen und gerechnet vom Zeitpunkt der Fertigstellung des ersten Energieaudits mindestens alle vier Jahre (2019) ein weiteres Energieaudit vorzunehmen.
Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) obliegt gemäß § 8 c EDL-G die Überwachung der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten. Bei Verstößen können Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Verpflichtet zu Durchführung eines Energieaudits ist jede rechtlich selbständige Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert und wirtschaftlich tätig ist, und zudem Öffentliche Unternehmen, soweit sie nicht überwiegend hoheitlich tätig sind.
Ausnahmen gelten zum einen für Unternehmen mit weniger als 250 Arbeitnehmern, sofern diese nicht gleichzeitig mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz und mehr als 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme ausweisen. Zu beachten ist, dass hier die EU-KMU-Definition zum Tragen kommt, so dass für Unternehmensgruppen und Konzerne die oben genannten Grenzen auf Konzernebene anzuwenden sind. In der Folge können auch sehr kleine Unternehmen in die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits kommen. Zum anderen sieht zumindest der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1.3.2019 zur Änderung des EDL-G die Einführung eine Befreiung derjenigen Unternehmen vor, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 400.000 kWh oder weniger beträgt.
Wie bisher ergeben sich nach § 8 Abs. 1 EDL-G weitere Befreiungen für Unternehmen, die entweder über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS) verfügen. Dies soll jedoch zukünftig nur noch dann gelten, wenn gleichzeitig sichergestellt werden kann, dass mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens in die Untersuchungen einbezogen wurden.
Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, welche die Anforderungen des § 8b EDL-G erfüllt. Die Person muss auf Grund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügen. Die Fachkunde verlangt eine einschlägige Ausbildung, nachgewiesen durch den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung oder durch eine berufliche Qualifikation zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Technikerin oder einen Meisterabschluss oder gleichwertigen Weiterbildungsabschluss in einer einschlägigen Fachrichtung und außerdem eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden.
Das BAFA hat am 13.2.2019 für die Unternehmen als Hilfestellung neben einem aktualisierten Merkblatt einen Leitfaden zur Erstellung eines Auditberichts auf ihrer Homepage veröffentlicht. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass es nach dem zuvor genannten Gesetzentwurf zukünftig eine elektronische Eingabemaske auf den Internetseiten des BAFA geben soll, über die mittels einer Verordnung der Umfang der anzugebenden Daten erwartungsgemäß deutlich steigen wird. Darauf deuten bereits die geplanten Änderungen bzgl. des Auditberichts hin, da bspw. der Gesetzentwurf nun statt der reinen Prüfung auch von Analyse und Dokumentation des Endenergieverbrauchs spricht.