Laut Entwurf sollen Kraftfahrzeuge, die ausschließlich mit E-Fuels betrieben und im Zeitraum 01.01.2030 bis 31.12.2039 erstmals zugelassen werden, für einen Zeitraum von zehn Jahren, längstens jedoch bis 31.12.2042, von der Kfz-Steuer befreit werden (§ 3c KfzStG-E).
Für im Zeitraum nach dem 31.12.2029 und vor dem 01.01.2040 angeschaffte Fahrzeuge mit reinem E-Fuels-Antrieb soll bei einem Bruttolistenpreis von maximal 70.000 Euro - wie derzeit bereits für reine E-Fahrzeuge vorgesehen - nur ein Viertel des Bruttolistenpreises bei der Ermittlung des Werts der Privatnutzung zu berücksichtigen sein. Dazu sollen die Bewertungsregelungen für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz in einem neuen § 6f EStG-E überführt werden.
Schließlich sollen ausschließlich mit E-Fuels betreibbare Fahrzeuge im vorgenannten Zeitraum wie bereits derzeit E-Fahrzeuge bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten bzw. Leasingraten begünstigt werden, indem nur der hälftige Hinzurechnungsbetrag heranzuziehen ist (§ 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. dd GewStG-E).