E-Government und Digitalisierung – nur zwei Schlagworte in der digitalen Agenda der Bundesregierung. Das Gesetz über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen (BGBl. I 2017, S. 770) wird als Meilenstein in der E-Government-Strategie bezeichnet.
Am 6.9.2017 verabschiedete das Bundeskabinett nun zusätzlich die sog. E-Rechnungs-Verordnung (E-Rech-VO). Diese sieht vor, dass in Zukunft Rechnungen an Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung weitestgehend elektronisch zu stellen sind.
Treiber hinter diesen Maßnahmen ist die am 26.5.2015 in Kraft getretene EU-Richtlinie RL 2014/55/EU (EU-Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen), welche die Kernelemente und Eckpfeiler einer elektronischen Rechnungsstellung (eRechnung) bei öffentlichen Aufträgen festlegt. Die Richtlinie sieht eine Verpflichtung aller öffentlichen Auftraggeber vor, elektronische Rechnungen, die die in der Richtlinie dargestellten Voraussetzungen erfüllen, anzunehmen und anschließend zu verarbeiten.
Rechnungsstellung
§ 3 Abs1. der E-Rech-VO sieht vor, dass nicht nur die öffentliche Hand eine elektronische Rechnung entgegennehmen muss. Darüber hinaus werden Unternehmen, die für die öffentliche Hand Aufträge ausführen, ab 27.11.2020 verpflichtet, die Rechnung elektronisch zu erstellen und zu übermitteln.
XRechnung oder doch ZUGFeRD?
Ein wesentliches Kernelement der E-Rech-VO ist, dass die sog. XRechnung als Standard für die elektronische Rechnungsstellung gegenüber den öffentlichen Verwaltungen verwendet werden soll. Es handelt sich hierbei nicht um ein spezielles Format, sondern um ein semantisches XML-basiertes Datenmodell. XRechnung wurde bereits im Juni 2017 durch den IT-Planungsrat als maßgeblich für die Umsetzung der o. g. EU-Richtlinie in Deutschland beschlossen. Der IT-Planungsrat ist das wesentliche politische Steuerungsgremium von Bund und Ländern in Deutschland in Bezug auf die Informationstechnik.
Allerdings wurde in der E-Rech-VO noch eine Hintertür offengelassen, indem definiert wurde, dass auch ein anderer Datenaustauschstandard genutzt werden kann, sofern dieses den Anforderungen der europäischen Norm (CEN) an die elektronische Rechnungsstellung entspricht.
Die Verordnung soll am 27.11.2018 für Bundesministerien und Verfassungsorgane in Kraft treten, für alle übrigen Stellen am 27.11.2019.
Bereits Anfang Oktober 2017 ist öffentlich bekannt gegeben worden, dass das Bundesministerium des Innern (BMI) zusammen mit der Freien Hansestadt Bremen sowie den Bundesländern Nordrhein-Westfalen (NRW) und Rheinland-Pfalz XRechnung als Standard für die eRechnung einsetzen werden.
Was bedeutet dies nun für Unternehmen?
Für Unternehmen bedeutet dies, dass es aktuell insbesondere zwei wesentliche Formen der Übertragung von elektronischen Rechnungen gibt. Neben der XRechnung schließt auch die E-Rech-VO andere Standards nicht aus, falls diese den definierten Anforderungen entsprechen. Somit ist auch der „Zentrale User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland-Format“, kurz ZUGFeRD, weiterhin eine Möglichkeit. Allerdings wird augenscheinlich die XRechnung durch die Bundesregierung eindeutig favorisiert.
Dennoch liegt gegenwärtig bisher kein klar definiertes Verfahren vor – daher erscheint es dringend notwendig, dass internationale bzw. EU-Normen definieren, welche(r) Standard(s) genutzt werden können.