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Steuerberatung

„Earn-Out-Zahlungen“ bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Bei Veräußerung ei­nes Mit­un­ter­neh­me­ran­teils auf­grund sog. Earn-Out-Klau­seln dem Grunde und der Höhe nach un­ge­wisse va­ria­ble Kauf­preis­be­stand­teile sind erst im Zeit­punkt des Zu­flus­ses als nachträgli­che Be­triebs­ein­nah­men zu ver­steu­ern.

In dem vom BFH ent­schie­de­nen Streit­fall wur­den der Kom­man­dit­an­teil so­wie alle An­teile an der als Kom­ple­mentärin an ei­ner GmbH & Co. KG be­tei­lig­ten GmbH zu einem fes­ten Kauf­preis so­wie nach ei­ner sog. Earn-Out-Klau­sel zu einem va­ria­blen Ent­gelt veräußert. Das va­ria­ble Ent­gelt war zu zah­len, so­fern in den nach­fol­gen­den drei Ge­schäfts­jah­ren eine Roh­marge (Net­to­um­satz abzüglich Ma­te­ri­al­ein­stands­kos­ten) er­zielt wer­den konnte, die über ei­ner be­stimm­ten Schwelle lag, wo­bei sich das va­ria­ble Ent­gelt je nach Er­geb­nis der ein­zel­nen Ge­schäfts­jahre bis zu einem Ma­xi­mal­be­trag von 533.000 Euro je Ge­schäfts­jahr be­lau­fen konnte.

Die nun tatsäch­lich ge­zahl­ten va­ria­blen Kauf­preis­be­stand­teile erhöhen laut Ur­teil des BFH vom 09.11.2023 (Az. IV R 9/21) nicht den nach § 16 Abs. 2 EStG zu er­mit­teln­den Veräußerungs­ge­winn im Jahr der Veräußerung der Be­tei­li­gung.

Der BFH ver­weist zur Begründung auf seine ständige Recht­spre­chung zu ge­winn- oder um­satz­abhängi­gen Kauf­preis­for­de­run­gen, bei de­nen auf die Rea­li­sa­tion des Veräußerungs­ent­gelts ab­zu­stel­len sei. Da es sich um auf­schie­bend be­dingte Kauf­preis­an­sprüche handle, stehe im Zeit­punkt der Veräußerung we­der fest, ob diese in den Fol­ge­jah­ren recht­lich ent­ste­hen, noch wie hoch diese seien (so z. B. BFH-Ur­teil vom 19.12.2018, Az. I R 71/16, BStBl II 2019, S. 493, Rz. 27).

Diese Grundsätze wen­det der BFH auch auf die hier nach der Earn-Out-Klau­sel ver­ein­nahm­ten va­ria­blen Ent­gelte an und geht von nachträgli­chen ge­werb­li­chen Be­triebs­ein­nah­men (§ 24 Nr. 2 EStG) aus, die im Zeit­punkt des Zu­flus­ses zu ver­steu­ern sind.

Hin­weis: Für diese va­ria­blen Ent­gelte kann da­mit in der Kon­se­quenz aber auch keine Ta­rif­begüns­ti­gung nach § 34 EStG in An­spruch ge­nom­men wer­den.

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