In dem vom BFH entschiedenen Streitfall wurden der Kommanditanteil sowie alle Anteile an der als Komplementärin an einer GmbH & Co. KG beteiligten GmbH zu einem festen Kaufpreis sowie nach einer sog. Earn-Out-Klausel zu einem variablen Entgelt veräußert. Das variable Entgelt war zu zahlen, sofern in den nachfolgenden drei Geschäftsjahren eine Rohmarge (Nettoumsatz abzüglich Materialeinstandskosten) erzielt werden konnte, die über einer bestimmten Schwelle lag, wobei sich das variable Entgelt je nach Ergebnis der einzelnen Geschäftsjahre bis zu einem Maximalbetrag von 533.000 Euro je Geschäftsjahr belaufen konnte.
Die nun tatsächlich gezahlten variablen Kaufpreisbestandteile erhöhen laut Urteil des BFH vom 09.11.2023 (Az. IV R 9/21) nicht den nach § 16 Abs. 2 EStG zu ermittelnden Veräußerungsgewinn im Jahr der Veräußerung der Beteiligung.
Der BFH verweist zur Begründung auf seine ständige Rechtsprechung zu gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen, bei denen auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen sei. Da es sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche handle, stehe im Zeitpunkt der Veräußerung weder fest, ob diese in den Folgejahren rechtlich entstehen, noch wie hoch diese seien (so z. B. BFH-Urteil vom 19.12.2018, Az. I R 71/16, BStBl II 2019, S. 493, Rz. 27).
Diese Grundsätze wendet der BFH auch auf die hier nach der Earn-Out-Klausel vereinnahmten variablen Entgelte an und geht von nachträglichen gewerblichen Betriebseinnahmen (§ 24 Nr. 2 EStG) aus, die im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern sind.
Hinweis: Für diese variablen Entgelte kann damit in der Konsequenz aber auch keine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG in Anspruch genommen werden.