deen

Veranstaltungen

Kooperationen im Gesundheitswesen – verbliebene Gestaltungsspielräume

In un­se­rem Se­mi­nar möch­ten wir mit Ih­nen die ty­pi­schen Ri­si­ko­kon­stel­la­tio­nen am­bu­lant/sta­tionärer Ko­ope­ra­tio­nen erörtern, die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen dar­stel­len so­wie Ge­stal­tungs­spielräume auf­zei­gen.

Kooperationen im Gesundheitswesen – verbliebene Gestaltungsspielräume© AdobeStock

Die Einführung der Straf­tat­bestände zur Be­stech­lich­keit und Be­ste­chung im Ge­sund­heits­we­sen im Jahr 2016 ha­ben ins­be­son­dere die sek­to­renüberg­rei­fende Ver­sor­gung stark be­ein­flusst. In einem Span­nungs­feld zwi­schen der so­zi­al­recht­lich erwünsch­ten Ver­zah­nung der am­bu­lant/sta­tionären Ver­sor­gung, einem Be­darf an nie­der­ge­las­se­nen Ärz­ten als Kran­ken­hausärzte in struk­tur­schwa­chen Re­gio­nen und der ge­rin­gen Schwelle für die An­nahme ei­nes An­fangs­ver­dachts für straf­recht­lich re­le­van­tes Ver­hal­ten se­hen sich ins­be­son­dere Kran­ken­haus­ge­schäftsführer, sons­tige im Ge­sund­heits­sek­tor tätige Lei­tungs­per­so­nen und nie­der­ge­las­sene Ärzte einem ständi­gen Straf­bar­keits­ri­siko aus­ge­setzt.   

Das Ur­teil des Bun­des­ge­richts­hofs aus Ja­nuar 2019 zur Er­brin­gung wahlärzt­li­cher Leis­tun­gen durch Ho­no­rarärzte und das Ur­teil des Bun­deso­zi­al­ge­richts aus Juni 2019 zum so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus von Ho­no­rarärz­ten ha­ben die Ge­stal­tung am­bu­lant/sta­tionärer Ko­ope­ra­tio­nen zusätz­lich er­schwert und die Straf­bar­keits­ri­si­ken er­wei­tert.

Wei­­­­­­­­­­­­tere In­for­­­­­­­­­­­­ma­­­­­­­­­­­­ti­o­­­­­­­­­­­­nen fin­­­­­­­­­­­­den Sie in unse­­­­­­­­­­­­rem Ver­­­­­­­­­­­­an­­­­­­­­­­­­stal­­­­­­­­­­­­tungs­­­­­­­­­­­­f­­­­­­­­­­­­lyer.

Die Teil­­­­nah­­­­me­­­­ge­­­­bühr beträgt EUR 120,00 zzgl. ge­set­z­­­­li­cher Umsa­t­z­­­­steuer.