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Steuerberatung

Echte Daytrading-Geschäfte vom Verlustausgleich ausgeschlossen

BFH 21.2.2018, I R 60/16

Ein Ter­min­ge­schäft liegt vor, wenn ein Ver­trag etwa über De­vi­sen ge­schlos­sen wird, der von bei­den Sei­ten erst zu einem be­stimm­ten späte­ren Zeit­punkt zu erfüllen ist und der eine Be­zie­hung zu einem Ter­min­markt hat, der es ermöglicht, je­der­zeit ein Ge­gen­ge­schäft ab­zu­schließen. Ver­luste aus sog. ech­ten (un­ge­deck­ten) Day­tra­ding-Ge­schäften mit De­vi­sen min­dern in­so­fern nicht die körper­schaft­steu­er­recht­li­che Be­mes­sungs­grund­lage.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH. Sie un­ter­hielt seit Mitte des Streit­jah­res 2007 ein Konto bei ei­ner Bank, um sog. Day­tra­ding-Ge­schäfte mit De­vi­sen aus­zuführen. Die Trans­ak­tio­nen führ­ten im Streit­jahr zu einem Ver­lust. Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Kläge­rin Ver­luste aus Ter­min­ge­schäften er­lit­ten habe, die un­ter die Ver­lust­ab­zugs­be­schränkung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG) fie­len. Es er­gin­gen ent­spre­chende Fest­set­zun­gen (Körper­schaft­steuer und So­li­da­ritätszu­schlag 2007); zu­gleich hob die Behörde den bis­he­ri­gen Be­scheid über die ge­son­derte Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags zur Körper­schaft­steuer auf den 31.12.2007 auf und stellte einen nicht ab­zugsfähi­gen Ver­lust nach § 15 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG zum 31.12.2007 fest.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Das FG hat rechts­feh­ler­haft da­hin er­kannt, dass die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen der Ver­lust­aus­gleichs­be­schränkung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) nicht erfüllt sind.

Nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG sind Ver­luste aus Ter­min­ge­schäften vom Ver­lust­aus­gleich aus­ge­schlos­sen, durch die der Steu­er­pflich­tige einen Dif­fe­renz­aus­gleich oder einen durch den Wert ei­ner veränder­li­chen Be­zugsgröße be­stimm­ten Geld­be­trag oder Vor­teil er­langt. Ein Ter­min­ge­schäft liegt vor, wenn ein Ver­trag etwa über De­vi­sen ge­schlos­sen wird, der von bei­den Sei­ten erst zu einem be­stimm­ten späte­ren Zeit­punkt zu erfüllen ist und der eine Be­zie­hung zu einem Ter­min­markt hat, der es ermöglicht, je­der­zeit ein Ge­gen­ge­schäft ab­zu­schließen.

In­fol­ge­des­sen konnte im vor­lie­gen­den Fall von einem sol­chen Ter­min­ge­schäft. Aus­ge­gan­gen wer­den. Die Ge­schäfte wur­den nämlich bei ei­ner Spe­zial-Bank mit sog. Stop-Loss-Or­der so­wie mit Take-Pro­fit-Or­der ab­ge­schlos­sen und ent­spre­chend der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung (zwin­gend) am sel­ben Tag durch de­ckungs­glei­che Ge­gen­ge­schäfte "glatt­ge­stellt".

Die De­vi­senkäufe und -verkäufe wur­den da­bei nicht ef­fek­tiv durch den Aus­tausch von De­vi­sen und Kauf­preis durch­geführt. Dies war we­der der Kläge­rin mit ei­ge­nen Mit­teln möglich noch Ge­gen­stand der Ge­schäfts­ver­ein­ba­run­gen mit der Bank (die die Lie­fe­rung der De­vi­sen aus­ge­schlos­sen ha­ben). Die Ge­schäfte wa­ren nur auf dem je­wei­li­gen Kun­den­konto bei der Bank ver­bucht und am Ende des Ge­schäfts­ta­ges mit einem Dif­fe­renz­be­trag zu­guns­ten oder zu­las­ten des Kon­tos ab­ge­schlos­sen wor­den. Diese sog. ech­ten (un­ge­deck­ten) Day­tra­ding-Ge­schäfte ermöglich­ten so­mit kei­nen Ver­lust­aus­gleich.

Link­hin­weis:

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