Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin verfügt über eine Wort-/Bildmarke mit den Wortbestandteilen "Marke1 Digital Technology". Diese ist u.a. für "Installationszubehör für die Satellitentechnik" eingetragen. Der Schriftzug ist zweifarbig gestaltet. Dem Begriff "Marke1" ist ein Halbmond als Bildbestanteil beigefügt. In dem von dem Antragsteller angegriffenen Amazon-Angebot für eine Sat-Anschlussdose verwendet die Antragsgegnerin die Bezeichnung "Marke1®". Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Wege des Eilverfahrens. Er macht insoweit gegenüber der Antragsgegnerin Unterlassung geltend.
Die Gründe:
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerinnen keinen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung "Marke1®".
Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG unlauter, wenn sie unzutreffende Angaben über die dem Unternehmer zustehenden Schutzrechte macht. Wird einem Zeichen der Zusatz ® beigefügt, erwartet der Verkehr, dass dieses Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen ist oder dass ihm der Markeninhaber eine Lizenz erteilt hat. Etwas anderes kann gelten, wenn eine bestehende Marke lediglich geringfügig abgewandelt wird. Halten sich die Abweichungen in dem Rahmen, der den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert (§ 26 Abs. 3 MarkenG), ist auch die Verwendung des ®-Symbols unschädlich.
Das LG hat vorliegend zu Recht angenommen, dass die Verwendung der Bezeichnung "Marke1®" durch die Antragsgegnerin zu 1) den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke nicht wesentlich verändert. Es ist anerkannt, dass die Weglassung von Bildbestandteilen für die rechtserhaltende Benutzung unschädlich ist, soweit der selbständig kennzeichnende Wortbestandteil erhalten bleibt. Auch das Weglassen glatt beschreibender Wortbestandteile ist unschädlich.
Bei der Bezeichnung "Marke1" handelt es sich um den allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil der Marke. Der unauffällige Bildbestandteil in Gestalt des Halbmondes ist zu vernachlässigen. Das gleiche gilt für die zweifarbige Gestaltung des Wortes "Marke1"; für die insoweit maßgebliche Verkehrsauffassung ist es ohne Bedeutung, ob die Antragsgegnerinnen auch für diese Farbgestaltung isoliert einen markenrechtlichen Schutz beanspruchen
Es kann dahinstehen, ob es auch an der Erheblichkeit einer - unterstellten - Irreführung fehlt. Daran könnte zu denken sein, weil die angegriffene Angabe sich nur im Fließtext der Produktbeschreibung wiederfindet, und der Verkehr an dieser Stelle möglicherweise keine registertreue Wiedergabe einer Wort- /Bildmarke erwartet, wenn er an anderer Stelle des Angebots (Produktfoto) die vollständige Bezeichnung in blickfangmäßiger Art und Weise wiederfindet.
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