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Steuerberatung

Eckpunktepapier für ein Inflationsausgleichgesetz veröffentlicht

Der Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter hat am 10.08.2022 Eck­punkte für ein In­fla­ti­ons­aus­gleich­ge­setz vor­ge­stellt. Da­mit sol­len durch An­pas­sung der Steu­er­last an die In­fla­tion die in­fla­ti­ons­be­ding­ten steu­er­li­chen Mehr­be­las­tun­gen der Steu­er­zah­ler aus­ge­gli­chen wer­den.

Im Ein­zel­nen sind in dem Eck­punk­te­pa­pier fol­gende Ände­run­gen vor­ge­se­hen:

  • Der Grund­frei­be­trag (§ 32a EStG) soll zum 01.01.2023 um 285 Euro auf 10.632 Euro (bis­her 10.347 Euro) an­ge­ho­ben wer­den. Ab dem 01.01.2024 ist eine wei­tere An­he­bung um 300 Euro auf 10.932 Euro be­ab­sich­tigt.
  • Die Ta­ri­feck­werte des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs sol­len nach rechts ver­scho­ben wer­den, so­dass für das Ver­an­la­gungs­jahr 2023 der Spit­zen­steu­er­satz von 42 % ab einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 61.972 Euro (bis­her 58.597 Euro) grei­fen soll. Für das Ver­an­la­gungs­jahr 2024 ist die An­wen­dung des Spit­zen­steu­er­sat­zes ab einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 63.515 Euro vor­ge­se­hen. Da­mit soll der kal­ten Pro­gres­sion ent­ge­gen­ge­wirkt wer­den. Zu ver­steu­ernde Ein­kom­men ab 277.826 Euro sind von der An­pas­sung je­doch ausdrück­lich aus­ge­nom­men, d. h. die Ta­ri­feck­werte zu Be­ginn der sog. „Rei­chen­steuer“ (45 %) sol­len un­verändert bei­be­hal­ten wer­den. Die aus den An­pas­sun­gen der Ta­ri­feck­werte der vor­ge­hen­den Stu­fen des Steu­er­ta­rifs re­sul­tie­rende Steu­er­ent­las­tung wird al­ler­dings auch bei sol­chen ho­hen Ein­kom­men gewährt (s. dazu Bei­spiels­rech­nun­gen des BMF).
  • Der Kin­der­frei­be­trag (§ 32 Abs. 6 EStG) soll schritt­weise für je­den El­tern­teil von 2022 bis 2024 um ins­ge­samt 264 Euro erhöht wer­den, bis er zum 01.01.2024 bei 2.944 Euro (bis­her 2.730 Euro) liegt.
  • Kor­re­spon­die­rend soll eben­falls das Kin­der­geld (§ 66 EStG) für die Jahre 2023 bis 2024 schritt­weise an­ge­ho­ben wer­den. Ab dem 01.01.2024 soll die­ses für das er­ste, zweite und dritte Kind je­weils 233 Euro, für das vierte bzw. je­des wei­tere Kind je­weils 250 Euro pro Mo­nat be­tra­gen. Bis­her beträgt das Kin­der­geld für das er­ste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für je­des wei­tere Kind 250 Euro pro Mo­nat.
  • Zusätz­lich soll der Un­ter­halthöchst­be­trag (§ 33a EStG) rück­wir­kend für das Ver­an­la­gungs­jahr 2022 auf 10.347 Euro (bis­her 9.984 Euro) nach oben an­ge­passt wer­den.

Hin­weis: Das BMF stellt auf sei­ner Home­page wei­terführende In­for­ma­tio­nen zu dem ge­plan­ten Ge­setz zur Verfügung. U. a. können an­hand von Bei­spiels­rech­nun­gen die Ent­las­tun­gen durch die Ta­rif­vor­schläge für die Jahre 2023 und 2024 im Ver­gleich zum gel­ten­den Ta­rif für das Jahr 2022 nach­voll­zo­gen wer­den.

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