Neben Russland werden zudem die Britischen Jungferninseln und Costa Rica neu aufgenommen sowie die Marshallinseln wieder aufgeführt (s. Pressemitteilung vom 14.02.2023).
Für Jurisdiktionen, die in der EU-Blacklist benannt werden, gelten nach nationalem Steueroasen-Abwehrgesetz u. a. Verschärfungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung, eine Ausdehnung der Quellensteuererhebung auf weitere Einkünfte, Einschränkungen bei der Anwendung von DBA-Regelungen sowie gesteigerte Mitwirkungspflichten. Die neu aufgeführten Staaten sind davon ab 2024 betroffen, sofern die Steueroasen-Abwehrverordnung bis Jahresende entsprechend an die neue EU-Blacklist angepasst wird. In den Folgejahren würden weitere Verschärfungen bei der Dividendenbesteuerung und beim Betriebsausgabenabzug hinzukommen.
Hinweis: Die EU-Blacklist hat darüber hinaus Auswirkungen auf die Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (DAC6).