Der EuGH hat am 28.3.2019 überraschend entschieden, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012) keine Beihilfe im Sinne der EU-Leitlinien ist. Damit stellt sich der Gerichtshof nicht nur gegen die EU-Kommission sondern auch gegen das Europäische Gericht (EuG), das in erster Instanz (Rs. T‑47/15) anders entschieden hatte. Dessen Urteil hat der EuGH jetzt in zweiter Instanz verworfen (Rs. C-406/16) und damit den Streit um das EEG 2012 beendet.
Kernpunkt der Entscheidung ist, dass die Förderung der EEG-Anlagenbetreiber nicht aus staatlichen Mitteln finanziert, sondern über ein privatwirtschaftliches Umlagesystem, das von den Letztverbrauchern finanziert wird, gespeist wird. Die EEG-Umlage ist damit keine staatliche Abgabe.
In allen offenen Verfahren, bei denen es noch um Befreiungstatbestände nach dem EEG 2012 geht, aber auch bei Unternehmen, denen derzeit aufgrund einer Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten Begünstigungen nach dem EEG verwehrt werden, sollte dieses Urteil in die weitere Diskussion eingesteuert werden.
Darüber hinaus sind auch Auswirkungen auf die zukünftige Ausgestaltung des EEG zu erwarten.