Relativ überraschend werden die Frist in § 62b EEG und die Übergangsregelung in § 104 Abs. 10, 11 EEG um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2021 verlängert.
Das heißt, dass Strommengen, die das privilegierte Unternehmen nicht selbst verbraucht, sondern an Dritte weiterleitet auch für das Jahr 2021 noch im Wege der Schätzung ermittelt werden dürfen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat erst mit der Jahresmeldung 2021 im ersten Quartal 2022 ein Konzept vorzulegen, wie die Regelungen zu Messung ab dem Jahr 2022 umgesetzt werden sollen.
Über weitere wichtige Änderungen informieren wir zeitnah.