deen

Aktuelles

EEG: Netzbetreiberin kann Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Einspeisevergütungen haben

Schleswig-Holsteinisches OLG 21.6.2016, 3 U 108/15

Eine Netz­be­trei­be­rin kann nach dem Er­neu­er­bare-En­er­gien-Ge­setz (EEG) von dem Be­trei­ber ei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­lage die Rück­zah­lung von ge­zahl­ten Ein­spei­se­vergütun­gen ver­lan­gen, wenn der Be­trei­ber die An­lage nicht recht­zei­tig bei der Bun­des­netz­agen­tur an­ge­mel­det hat. Die­ser Rück­for­de­rungs­an­spruch dient all­ge­mei­nen In­ter­es­sen, so dass der An­la­gen­be­trei­ber et­waige ei­gene An­sprüche nicht ent­ge­gen­set­zen kann.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt Strom- und Gas­netze in Schles­wig-Hol­stein. Der Be­klagte un­terhält auf sei­nem Grundstück eine Pho­to­vol­taik-Dach­an­lage, mit der er seit Mai 2012 Strom in das Netz der Kläge­rin ein­speist. Auf einem von der Kläge­rin zu­vor über­sand­ten Form­blatt hatte der Be­klagte an­ge­ge­ben, die An­lage bei der Bun­des­netz­agen­tur an­ge­mel­det zu ha­ben. Tatsäch­lich war diese Mel­dung zunächst un­ter­blie­ben. Dies stellte die Kläge­rin im Herbst 2014 fest. Der Be­klagte holte die Mel­dung dann im No­vem­ber 2014 nach.

Für die Zeit von Mai 2012 bis No­vem­ber 2014 hatte die Kläge­rin dem Be­klag­ten Ein­spei­se­vergütun­gen nach den Fördersätzen des EEG ge­zahlt, die sie nun zum Teil zurück­ver­langt, weil der Be­klagte nach ih­rer Auf­fas­sung we­gen der feh­len­den An­mel­dung der An­lage keine, bzw. nur eine ge­rin­gere Vergütung nach dem Markt­wert ver­lan­gen kann. Der Be­klagte meint, die Kläge­rin sei als Netz­be­trei­be­rin ver­pflich­tet ge­we­sen, ihn auf die Mel­de­pflicht und die Vergütungs­re­le­vanz hin­zu­wei­sen, und sie hätte selbst prüfen müssen, ob die An­lage bei der Bun­des­netz­agen­tur an­ge­mel­det ist.

Das LG gab der Klage statt. Die Be­ru­fung des Be­klag­ten hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin kann vom dem Be­klag­ten einen Großteil der bis No­vem­ber 2014 aus­ge­zahl­ten Vergütung nach den §§ 57 Abs. 5 S. 1, 3 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 EEG 2012 zurück­ver­lan­gen.

Die An­lage des Be­klag­ten war in der Zeit bis No­vem­ber 2014 nicht bei der Bun­des­netz­agen­tur ge­mel­det, so dass die Förde­rungs­vor­aus­set­zun­gen nicht vor­la­gen und es in­so­weit zu ei­ner Über­zah­lung der Ein­spei­se­vergütung ge­kom­men ist. Das Rück­zah­lungs­ver­lan­gen der Kläge­rin ist auch dann nicht treu­wid­rig, wenn der Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber, an den die Kläge­rin die über­zahlte Ein­spei­se­vergütung wei­ter­rei­chen muss, sei­ner­seits noch keine Rück­for­de­rungs­an­sprüche ge­genüber der Kläge­rin gel­tend ge­macht ha­ben sollte. Dem Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber kommt nämlich der Rück­fluss des Gel­des an die Kläge­rin au­to­ma­ti­sch bei der nächs­ten Ab­rech­nung der Kläge­rin ihm ge­genüber zu­gute.

Dem An­spruch der Kläge­rin auf Rück­zah­lung der Ein­spei­se­vergütung kann der Be­klagte auch keine ei­ge­nen Scha­dens­er­satz­an­sprüche im Wege der Auf­rech­nung ent­ge­gen­hal­ten, weil sich aus der Na­tur des Rechts­verhält­nis­ses ein Auf­rech­nungs­ver­bot er­gibt. Das Zurücker­lan­gen der Förder­beträge liegt im all­ge­mei­nen In­ter­esse, denn die Kläge­rin reicht die Zah­lun­gen an den Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber wei­ter, der sei­ner­seits die EEG-Um­lage neu (ge­rin­ger) be­rech­nen muss. Dies kommt den Strom­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men und über de­ren Preis­kal­ku­la­tion dem Ver­brau­cher zu­gute. Ein et­wai­ger Scha­dens­er­satz­an­spruch des Be­klag­ten ge­genüber der Kläge­rin darf nicht dazu führen, dass sich ein et­wai­ges Fehl­ver­hal­ten der Kläge­rin zu Las­ten des letzt­lich ge­schütz­ten Krei­ses der Ver­brau­cher aus­wirkt.

Im Übri­gen liegt ein der­ar­ti­ges Fehl­ver­hal­ten der Kläge­rin auch nicht vor. Die Kläge­rin hat den Be­klag­ten im Rah­men des Form­blat­tes aus­rei­chend auf die Not­wen­dig­keit der An­mel­dung der Pho­to­vol­ta­ik­an­lage bei der Bun­des­netz­agen­tur hin­ge­wie­sen. Die Pflicht zur An­mel­dung traf al­lein den Be­klag­ten. An­halt­punkte dafür, dass der Be­klagte die An­lage ent­ge­gen sei­ner An­ga­ben auf dem For­mu­lar­blatt nicht ge­mel­det hat, hatte die Kläge­rin nicht. So­weit die Kläge­rin in dem Form­blatt feh­ler­haft auf die Vor­schrift des § 16 Abs. 2 EEG 2009 ver­wie­sen hat, führt die­ser Hin­weis nicht zu einem schützens­wer­ten In­ter­esse des Be­klag­ten. We­der aus dem Ge­set­zes­wort­laut des § 16 Abs. 2 EEG 2009 noch aus der Ge­set­zes­begründung lässt sich ab­lei­ten, dass nach die­ser Vor­schrift eine verspätete An­mel­dung un­schädlich blei­ben soll.

nach oben