Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt Strom- und Gasnetze in Schleswig-Holstein. Der Beklagte unterhält auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Dachanlage, mit der er seit Mai 2012 Strom in das Netz der Klägerin einspeist. Auf einem von der Klägerin zuvor übersandten Formblatt hatte der Beklagte angegeben, die Anlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet zu haben. Tatsächlich war diese Meldung zunächst unterblieben. Dies stellte die Klägerin im Herbst 2014 fest. Der Beklagte holte die Meldung dann im November 2014 nach.
Das LG gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin kann vom dem Beklagten einen Großteil der bis November 2014 ausgezahlten Vergütung nach den §§ 57 Abs. 5 S. 1, 3 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 EEG 2012 zurückverlangen.
Die Anlage des Beklagten war in der Zeit bis November 2014 nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet, so dass die Förderungsvoraussetzungen nicht vorlagen und es insoweit zu einer Überzahlung der Einspeisevergütung gekommen ist. Das Rückzahlungsverlangen der Klägerin ist auch dann nicht treuwidrig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber, an den die Klägerin die überzahlte Einspeisevergütung weiterreichen muss, seinerseits noch keine Rückforderungsansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht haben sollte. Dem Übertragungsnetzbetreiber kommt nämlich der Rückfluss des Geldes an die Klägerin automatisch bei der nächsten Abrechnung der Klägerin ihm gegenüber zugute.
Dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Einspeisevergütung kann der Beklagte auch keine eigenen Schadensersatzansprüche im Wege der Aufrechnung entgegenhalten, weil sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ein Aufrechnungsverbot ergibt. Das Zurückerlangen der Förderbeträge liegt im allgemeinen Interesse, denn die Klägerin reicht die Zahlungen an den Übertragungsnetzbetreiber weiter, der seinerseits die EEG-Umlage neu (geringer) berechnen muss. Dies kommt den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation dem Verbraucher zugute. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin darf nicht dazu führen, dass sich ein etwaiges Fehlverhalten der Klägerin zu Lasten des letztlich geschützten Kreises der Verbraucher auswirkt.
Im Übrigen liegt ein derartiges Fehlverhalten der Klägerin auch nicht vor. Die Klägerin hat den Beklagten im Rahmen des Formblattes ausreichend auf die Notwendigkeit der Anmeldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur hingewiesen. Die Pflicht zur Anmeldung traf allein den Beklagten. Anhaltpunkte dafür, dass der Beklagte die Anlage entgegen seiner Angaben auf dem Formularblatt nicht gemeldet hat, hatte die Klägerin nicht. Soweit die Klägerin in dem Formblatt fehlerhaft auf die Vorschrift des § 16 Abs. 2 EEG 2009 verwiesen hat, führt dieser Hinweis nicht zu einem schützenswerten Interesse des Beklagten. Weder aus dem Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 2 EEG 2009 noch aus der Gesetzesbegründung lässt sich ableiten, dass nach dieser Vorschrift eine verspätete Anmeldung unschädlich bleiben soll.