Hiervon abweichend sieht § 61b Nr. 2 EEG 2017 für in sog. hocheffizienten KWK-Anlagen i. S. d. § 53a Energiesteuergesetz (EnergieStG) erzeugte und selbstverbrauchte Energiemengen bisher eine Privilegierung vor. Letztverbraucher müssen in diesen Fällen nur eine EEG-Umlage in Höhe von 40 % der oben dargestellten Werte begleichen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 6.12.2017 darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission die hierfür vorliegende beihilferechtliche Genehmigung nicht über den 31.12.2017 hinaus verlängern wird. Somit ist für hocheffiziente KWK-Anlagen mit Inbetriebnahmedatum nach dem 1.8.2014 ab dem Jahr 2018 die volle EEG-Umlage zu entrichten.
Gleichwohl das BMWi sich bei der EU-Komission um eine differenzierte Neuregelung ab dem Jahr 2018 bemühen wird, muss damit gerechnet werden, dass die zuständigen Netzbetreiber bereits ab dem 1.1.2018 eine Neubemessung der Abschläge vornehmen werden.
Während ab dem 1.1.2018 somit Eigenversorgungs-Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen nicht mehr 40 % sondern 100 % der EEG-Umlage zu entrichten haben, bleibt die Eigenversorgung aus Bestandsanlagen, also Anlagen mit Aufnahme der Eigenversorgung vor dem 1.8.2014, weiterhin von der EEG-Umlage unter den im EEG 2017 genannten Voraussetzungen befreit.
Genehmigen wird die Europäische Kommission nach den uns vorliegenden Informationen jedoch noch vor Jahresende die Privilegierung von Bestandsanlagen nach § 61c ff. EEG 2017, die Privilegierung für EEG-Anlagen (40 % der EEG-Umlage nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014), die sog. „Amnestie“-Regelung für Scheibenpachtmodelle (§ 61f EEG 2017), die sog. Rechtsnachfolge-Regelung (§ 61f EEG 2017) und die Privilegien für bestimmte Fallkonstellationen von Anfahrts- und Stillstandsstrom. Ob dies tatsächlich so erfolgt, bleibt allerdings abzuwarten.
Nach Zielsetzung des BMWi soll die oben erwähnte differenzierte Neuregelung folgende Eckpunkte aufweisen:
- für KWK-Anlagen ab 1 MW und einer noch zu bestimmenden Obergrenze, soll die 40 %-ige EEG-Umlage weiter maßgeblich sein, wenn es sich um Unternehmen aus stromkosten- oder handelsintensiven Branchen handelt (vgl. Anhang 4 EEG 2017);
- für die übrigen KWK-Anlagen in dieser Größenordnung soll bis zu einer bestimmten noch nicht benannten Volllaststundenzahl 40 % der EEG-Umlage anfallen und erst für darüber hinausgehende Volllaststunden die volle EEG-Umlage;
- für KWK-Anlagen, die kleiner sind als 1 MW oder größer als die noch zu bestimmende Obergrenze, soll die bisherige Regelung (40 % der EEG-Umlage) beibehalten werden.
Letztverbraucher, die von der Beihilfeentscheidung zu § 61b Nr. 2 EEG 2017 betroffen sind, müssen sich nun zeitnah mit den sich hieraus ergebenden Konsequenzen auseinandersetzen.