Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Erben ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Mutter. Diese war im Streitjahr (2013) verheiratet und wurde mit ihrem in 2014 verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Eheleute waren seit Mai 2013 in einem Alten- und Pflegeheim in einem Doppelzimmer untergebracht. Der bestehende Haushalt der Eheleute wurde aufgelöst. Mit ärztlichem Attest vom Mai 2014 wurde bescheinigt, dass die Mutter der Kläger nach der Krankenhausentlassung und einem Reha-Aufenthalt im Mai 2013 nicht mehr in der Lage sei, sich selbst zu versorgen und einen Haushalt zu führen. Der Vater der Kläger war pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe 2.
Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr zunächst lediglich die Kosten der Heimunterbringung des Vaters der Kläger. Im Einspruchsverfahren erkannte das Finanzamt auch die Heimunterbringungskosten der Mutter der Kläger nach § 33 EStG an. Es setzte jedoch lediglich einen Betrag i.H.v. 20.000 € an. Die geltend gemachten Aufwendungen i.H.v. rd. 28.000 € seien um eine Haushaltsersparnis für beide Eheleute i.H.v. jeweils rd. 4.000 € zu kürzen. Als Haushaltsersparnis ermittelte das Finanzamt dabei rd. 4.000 €. Mit ihrer Klage wandten sich die Eheleute gegen den zweifachen Ansatz einer Haushaltsersparnis.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BFH ganz überwiegend keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat die als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Heimunterbringung der Eltern der Kläger zu Recht um eine Haushaltsersparnis für jeden der Ehegatten gekürzt.
Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen, wenn daneben kein weiterer Haushalt geführt wird. Denn die Eheleute sind beide durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet.
Zudem ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis in Höhe der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten für jeden Ehegatten zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung geboten. Bei den personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen für Nahrung, Getränke, übliche Unterkunft und Ähnliches handelt es sich um typische Kosten der Lebensführung eines jeden Steuerpflichtigen, die bereits durch den in § 32a EStG geregelten Grundfreibetrag steuerfrei gestellt sind.
Die Klage hatte lediglich im Hinblick auf die stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung entsprechend dem BFH-Urteil vom 19.1.2017 VI R 75/14 Erfolg.
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