Der Sachverhalt:
Die Klägerin stritt mit dem Finanzamt über die Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr 2014. In diesem Jahr wurde sie von ihrem damaligen Ehemann geschieden. Ihre Gerichts- und Anwaltskosten beliefen sich auf 2.433 €. Diesen Betrag machte die Klägerin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 als Scheidungskosten geltend.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Aufwendungen von 2.433 € sind als außergewöhnliche Belastungen i.S.d § 33 Abs. 1 EStG vor Abzug der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens fallen nicht unter den Begriff der Prozesskosten. Dies ergibt sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.
Danach stellen Scheidungsverfahren kraft gesetzlicher Anordnung keinen Prozess dar, die Kosten des Scheidungsverfahrens somit keine Prozesskosten. Infolgedessen erfüllt das Scheidungsverfahren nach Wortlaut und Systematik nicht die Voraussetzungen des Wortlauts des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG, da es sich weder um einen Rechtsstreit handelt noch Prozesskosten anfallen.
Nachdem der spätere Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013, der § 33 Abs. 2 S. 4 EStG in seiner heutigen Fassung enthielt, an der Zustimmung des Bundesrates gescheitert war, wurde die Regelung aufgrund Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Bundestages zum Entwurf des AmtshilfeRLUmsG erneut in seiner heutigen Fassung in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt. Die Neuregelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG enthält keine Regelung zu den "Kosten eines Scheidungsprozesses". An den Motiven des Gesetzgebers, die generelle Berücksichtigung von Zivilprozesskosten zu verhindern - zu denen die Kosten des Scheidungsverfahrens nicht gehören - hat sich damit nichts geändert.
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