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Ehescheidungskosten weiterhin steuerlich absetzbar

FG Köln 13.1.2016, 14 K 1861/15

Die Kos­ten ei­nes Schei­dungs­ver­fah­rens sind auch nach der ak­tu­el­len Ge­set­zes­lage als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­setz­bar. Rechts­an­walts- und Ge­richts­gebühren ei­nes Schei­dungs­ver­fah­rens fal­len nicht un­ter den Be­griff der Pro­zess­kos­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin stritt mit dem Fi­nanz­amt über die Berück­sich­ti­gung von Schei­dungs­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen im Streit­jahr 2014. In die­sem Jahr wurde sie von ih­rem da­ma­li­gen Ehe­mann ge­schie­den. Ihre Ge­richts- und An­walts­kos­ten be­lie­fen sich auf 2.433 €. Die­sen Be­trag machte die Kläge­rin im Rah­men ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Jahr 2014 als Schei­dungs­kos­ten gel­tend.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend ge­mach­ten Ehe­schei­dungs­kos­ten al­ler­dings nicht. Zur Begründung führte es aus, dass Ehe­schei­dungs­kos­ten ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2013 nicht mehr ab­zugsfähig seien.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Auf­wen­dun­gen von 2.433 € sind als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen i.S.d § 33 Abs. 1 EStG vor Ab­zug der zu­mut­ba­ren Be­las­tung nach § 33 Abs. 3 EStG zu berück­sich­ti­gen.

Die Kos­ten ei­nes Schei­dungs­ver­fah­rens sind auch nach der ak­tu­el­len Ge­set­zes­lage als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­setz­bar. Rechts­an­walts- und Ge­richts­gebühren ei­nes Schei­dungs­ver­fah­rens fal­len nicht un­ter den Be­griff der Pro­zess­kos­ten. Dies er­gibt sich so­wohl aus der für Schei­dungs­ver­fah­ren gel­ten­den Ver­fah­rens­ord­nung, wie auch aus der Ent­ste­hungs­ge­schichte der Neu­re­ge­lung zum Ab­zugs­ver­bot zu den Pro­zess­kos­ten.

Da­nach stel­len Schei­dungs­ver­fah­ren kraft ge­setz­li­cher An­ord­nung kei­nen Pro­zess dar, die Kos­ten des Schei­dungs­ver­fah­rens so­mit keine Pro­zess­kos­ten. In­fol­ge­des­sen erfüllt das Schei­dungs­ver­fah­ren nach Wort­laut und Sys­te­ma­tik nicht die Vor­aus­set­zun­gen des Wort­lauts des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG, da es sich we­der um einen Rechts­streit han­delt noch Pro­zess­kos­ten an­fal­len.

Nach­dem der spätere Ent­wurf zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2013, der § 33 Abs. 2 S. 4 EStG in sei­ner heu­ti­gen Fas­sung ent­hielt, an der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes ge­schei­tert war, wurde die Re­ge­lung auf­grund Be­schluss­emp­feh­lung und Be­richt des Fi­nanz­aus­schus­ses des Bun­des­ta­ges zum Ent­wurf des Amts­hil­feR­LUmsG er­neut in sei­ner heu­ti­gen Fas­sung in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­geführt. Die Neu­re­ge­lung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG enthält keine Re­ge­lung zu den "Kos­ten ei­nes Schei­dungs­pro­zes­ses". An den Mo­ti­ven des Ge­setz­ge­bers, die ge­ne­relle Berück­sich­ti­gung von Zi­vil­pro­zess­kos­ten zu ver­hin­dern - zu de­nen die Kos­ten des Schei­dungs­ver­fah­rens nicht gehören - hat sich da­mit nichts geändert.

Link­hin­weis:

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