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Rechtsberatung

Eigenverwaltung oder StaRUG-Verfahren: Was ist der richtige Sanierungsweg in Krisenzeiten?

Der Mit­tel­stand muss mehr denn je auf weit­rei­chende tech­no­lo­gi­sche und öko­no­mi­sche Verände­run­gen rea­gie­ren: Glo­bale Han­dels­kri­sen, eine über zwei Jahre an­dau­ernde Pan­de­mie in Ver­bin­dung mit Störun­gen der Lie­fer­ket­ten, aus­lau­fende CO­VID-Fi­nan­zie­run­gen so­wie der Ukraine-Krieg verstärken Un­ter­neh­mens­kri­sen und da­mit den un­mit­tel­ba­ren Hand­lungs­druck, tief­grei­fende An­pas­sun­gen im Un­ter­neh­men vor­zu­neh­men zu müssen.

Welcher Sanierungsweg ist in Krisenzeiten der richtige?

Die ein­ver­nehm­li­che Verständi­gung auf Re­struk­tu­rie­rungsmaßnah­men und An­pas­sun­gen von lang­fris­ti­gen Verträgen, u. a. zur Fi­nan­zie­rung des Un­ter­neh­mens, sollte im­mer die fa­vo­ri­sierte Lösungsmöglich­keit für eine Un­ter­neh­mens­sa­nie­rung sein und stellt nach wie vor den häufigs­ten Fall der Sa­nie­rung dar. Trotz vor­aus­schau­en­der Vor­be­rei­tung, ob­jek­ti­ver Überprüfung und pro­fes­sio­nel­ler Be­glei­tung durch Sa­nie­rungs­ex­per­ten kann je­doch die Um­set­zung ent­spre­chen­der Maßnah­men an der Kom­ple­xität bzw. Klein­tei­lig­keit des Ge­schäfts­mo­dells, un­vor­her­ge­se­he­nen Markt­ent­wick­lun­gen und ei­ner da­mit ein­her­ge­hen­den Viel­zahl an zu be­tei­li­gen­den Drit­ten schei­tern, zu­mal eine Lösung in der Re­gel auch un­ter einem ge­wis­sen Zeit­druck her­bei­geführt wer­den muss.

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Hier ist es nun­mehr von Vor­teil, dass der Ge­setz­ge­ber mit dem Ge­setz zur wei­te­ren Er­leich­te­rung der Sa­nie­rung von Un­ter­neh­men, kurz ESUG, und dem Ge­setz über die Sta­bi­li­sie­rung und Re­struk­tu­rie­rung von Un­ter­neh­men, kurz StaRUG, zwei Sa­nie­rungs­ver­fah­ren zur Verfügung ge­stellt hat, die mitt­ler­weile fes­ter Be­stand­teil im Werk­zeug­kof­fer der Sa­nie­rer sind. Doch wel­ches Sa­nie­rungs­in­stru­ment eig­net sich wann?

Eigenverwaltung oder StaRUG-Verfahren – die wesentlichen Unterschiede

Beide Re­struk­tu­rie­rungs­me­tho­den ha­ben Ge­mein­sam­kei­ten, aber auch sub­stan­zi­elle Un­ter­schiede. Das Ziel bei­der Ver­fah­ren ist der Er­halt des Recht­strägers so­wie die Fortführung des Un­ter­neh­mens. Zu­dem ist je­weils Grund­vor­aus­set­zung, dass das Un­ter­neh­men wei­ter­geführt wer­den soll.

Das StaRUG-Ver­fah­ren setzt vor der Ei­gen­ver­wal­tung an. So ist Vor­aus­set­zung für ein StaRUG-Ver­fah­ren das Vor­lie­gen ei­ner dro­hen­den Zah­lungs­unfähig­keit und das Nicht­vor­lie­gen von In­sol­venz­an­trags­pflich­ten. Dies ist der Fall, wenn mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit eine Zah­lungs­unfähig­keit nicht in den nächs­ten zwölf, aber in den nächs­ten 24 Mo­na­ten ein­tritt, so­fern nicht ge­eig­nete Sa­nie­rungsmaßnah­men ein­ge­lei­tet wer­den.

Falls be­reits Zah­lungs­unfähig­keit und/oder Über­schul­dung vor­lie­gen und da­mit die In­sol­venz­reife bzw. die In­sol­venz­an­trags­pflicht be­steht, bleibt als Sa­nie­rungs­weg die Ei­gen­ver­wal­tung.

Darin be­steht auch ei­ner der we­sent­lichs­ten Un­ter­schiede der bei­den Re­struk­tu­rie­rungs­me­tho­den: Das Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren ist ein förm­li­ches In­sol­venz­ver­fah­ren, wo­hin­ge­gen das StaRUG-Ver­fah­ren ausdrück­lich der In­sol­venz­ver­mei­dung dient. Ein­griffe in Ar­beit­neh­mer­rechte oder Pen­si­ons­ver­bind­lich­kei­ten können nur im förm­li­chen In­sol­venz­ver­fah­ren, d. h. der Ei­gen­ver­wal­tung, vor­ge­nom­men wer­den, und nicht im StaRUG-Ver­fah­ren.

Das zuständige In­sol­venz­ge­richt stellt dem Un­ter­neh­mer bei Ei­gen­ver­wal­tung ver­pflich­tend einen un­abhängi­gen Sach­wal­ter an die Seite, da­mit die Durchführung des Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens ord­nungs­gemäß über­wacht wird. Dem­ge­genüber wird im StaRUG-Ver­fah­ren ein sog. Re­struk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ter vom Re­struk­tu­rie­rungs­ge­richt nur bei Vor­lie­gen be­stimm­ter Vor­aus­set­zun­gen be­ru­fen.

Auch im Hin­blick auf die Zu­stim­mung zum Re­struk­tu­rie­rungs­plan im StaRUG-Ver­fah­ren ist in den Gläubi­ger­grup­pen eine Sum­men­mehr­heit von 75 % al­ler Plan­be­trof­fe­nen not­wen­dig, wo­hin­ge­gen im Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren die ein­fa­che Mehr­heit der ab­stim­men­den Gläubi­ger genügt - in die­sem Fall ist al­ler­dings die Sum­men- und Kopf­mehr­heit ins­ge­samt er­for­der­lich.

Vorteile der „Werkzeuge“ am Beispiel der erfolgreichen Sanierungsverfahren von Gerry Weber und ETERNA

Bei Gerry We­ber be­stan­den Rück­zah­lungs­ver­pflich­tun­gen ge­genüber mehr als 100 Schuld­scheingläubi­gern. Zusätz­lich be­stand ope­ra­ti­ver Sa­nie­rungs­be­darf. Im Rah­men des außer­ge­richt­li­chen Sa­nie­rungs­ver­suchs ge­lang es trotz großer An­stren­gun­gen letzt­lich nicht, alle Be­tei­lig­ten zu ei­ner ein­heit­li­chen Vor­ge­hens­weise in der Sa­nie­rung des Un­ter­neh­mens zu be­we­gen, so dass schließlich ein Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren not­wen­dig war. Im Rah­men die­ses Ver­fah­rens konnte dann doch noch das ur­sprüng­lich ge­plante Sa­nie­rungs­kon­zept (IDW S6) um­ge­setzt wer­den. Im Rah­men des durch­geführ­ten In­sol­venz­plans war es schließlich möglich, Mehr­heits­ent­schei­dun­gen zu tref­fen und lang­fris­tige Verträge vor­zei­tig zu kündi­gen.

Bei der Re­struk­tu­rie­rung von ETERNA war kein Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren not­wen­dig. Im Som­mer 2021 konnte be­reits auf das neue StaRUG-Ver­fah­ren zurück­ge­grif­fen wer­den. Bei ETERNA war eine Re­struk­tu­rie­rung der An­lei­he­fi­nan­zie­rung er­for­der­lich, um dem Un­ter­neh­men Luft für eine Trans­for­ma­tion zu ge­ben. Die­ses Ziel konnte mit den übli­chen Re­ge­lun­gen des An­lei­he­ge­set­zes trotz mehr­fa­cher An­lei­hegläubi­ger­ver­samm­lun­gen nicht er­reicht wer­den. Das StaRUG-Ver­fah­ren konnte auf die An­lei­hegläubi­ger und we­nige sons­tige Lie­fe­ran­ten be­grenzt wer­den. Da­durch wurde das ope­ra­tive Ge­schäft nicht be­ein­flusst. Die Stimm­verhält­nisse im StaRUG-Ver­fah­ren ermöglich­ten auf Ba­sis ei­nes Sa­nie­rungs­kon­zep­tes so­dann die Her­beiführung ei­ner Sa­nie­rungslösung un­ter Ein­be­zie­hung des ein­ge­grenz­ten Gläubi­ger­krei­ses.

In bei­den Fällen konnte eine ein­ver­nehm­li­che Sa­nie­rung auf­grund der Kom­ple­xität durch die Viel­zahl der Be­tei­lig­ten auf der Fi­nan­zie­rungs­seite nicht er­reicht wer­den. Wäre das StaRUG be­reits im Jahr 2019 zur Verfügung ge­stan­den, hätte Gerry We­ber si­cher­lich auch ohne Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren sa­niert wer­den können. Zwar hätte im StaRUG-Ver­fah­ren eine er­leich­terte Be­en­di­gung von Verträgen nicht zur Verfügung ge­stan­den, je­doch wäre die Sa­nie­rung dann wahr­schein­lich geräusch­lo­ser und we­ni­ger kos­ten­in­ten­siv ver­lau­fen.

Fazit

Abhängig von der Aus­gangs­si­tua­tion können beide Sa­nie­rungs­me­tho­den zum avi­sier­ten Ziel führen, dies setzt al­ler­dings einen gut or­ga­ni­sier­ten Pro­zess und vor al­lem die Be­glei­tung von er­fah­re­nen Sa­nie­rern vor­aus. Ab­schließend lässt sich fest­hal­ten, dass in Deutsch­land mitt­ler­weile aus­rei­chend Werk­zeuge und Ver­fah­ren zur Verfügung ste­hen, um eine Re­struk­tu­rie­rung, die durch die fi­nan­zi­elle Re­struk­tu­rie­rung do­mi­niert wird, in einem über­schau­ba­ren und kal­ku­lier­ba­ren Rah­men durch­zuführen. Das StaRUG ergänzt die Werk­zeuge zur Re­struk­tu­rie­rung ei­nes Un­ter­neh­mens und erhöht die Wahr­schein­lich­keit von (teil-)kon­sen­sua­len Lösun­gen. Es muss nicht in je­dem Fall der als Hürde emp­fun­dene Schritt in ein Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren ge­nom­men wer­den.

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