Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2007 und 2008 zwei Friseursalons. Seine Bareinnahmen hatte er über eine PC-gestützte Kassensoftware erfasst, die auch über andere Funktionen wie Kundenkartei oder Terminverwaltung verfügte. Aufgrund einer Betriebsprüfung, in deren Verlauf der Kläger keine Programmierprotokolle für die Kasse vorgelegt hatte, nahm das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu den Umsätzen und Gewinnen des Klägers für die Jahre 2007 bis 2009 vor. Diesen legte es eine Bargeldverkehrsrechnung sowie eine Kalkulation von "Chemieumsätzen" (Blondierungen, Färbungen, Dauerwellen) zugrunde. Die Kalkulation basierte auf der Auswertung eines Teils des Wareneinkaufs für 2007.
Im Verfahren vor dem FG kam ein Sachverständigengutachter zum Ergebnis, dass das vom Kläger verwendete System, das auf die Software Microsoft Access zurückgreife, aufgrund der Verknüpfung verschiedener Datenbankdateien zwar nur schwierig zu manipulieren sei. Durch geschulte Personen mit EDV-Kenntnissen bzw. unter Einsatz entsprechender Programme sei dies jedoch auch im Nachhinein und ohne Rückverfolgung möglich.
Das FG gab der Klage daraufhin teilweise statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klage war insoweit abzuweisen, als eine Schätzungsbefugnis bestand, da die Kassenführung des Klägers nicht ordnungsgemäß war. Bei Nutzung programmierbarer elektronischer Kassensysteme stellt das Fehlen der Programmierprotokolle jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben einen gewichtigen formellen Mangel dar. Der Kläger hatte keine Programmierprotokolle vorgelegt. Der bloße Hinweis auf die Datenbank genügte nicht als substantiierter Beweisantritt. Im Übrigen ging es bei den Programmierprotokollen nicht um die Daten selbst, sondern um die Dokumentation der Programmierung.
Der Kläger konnte sich auch nicht darauf berufen, dass sein Kassensystem ausnahmsweise keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet hatte. Denn im Hinblick auf das Sachverständigengutachten war der Senat davon überzeugt, dass im System Manipulationen vorgenommen werden konnten. Dabei kam es nicht darauf an, durch wen oder mit welchem Aufwand dies möglich war. Die vom Kläger verwendete Software bot nämlich unabhängig davon, ob sie bereits für einen "normalen" Anwender manipulierbar war oder dieser erst einen IT-Spezialisten beauftragen musste, keine Gewährleistung für die vollständige Erfassung aller Einnahmen. Da es nach der BFH-Rechtsprechung erforderlich ist, dass die Kasse keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, war es unerheblich, ob der Kläger tatsächlich Manipulationen vorgenommen hatte oder nicht.
Der Höhe nach war die Hinzuschätzungen allerdings aufgrund der Kassenführungsmängel auf Sicherheitszuschläge i.H.v. 7,5% der erklärten Umsätze zu begrenzen, was zu einer Reduzierung der vom Finanzamt angesetzten Beträge und damit zu einer Teilstattgabe in etwa hälftigem Umfang führte. Die Bargeldverkehrsrechnung konnte nicht zugrunde gelegt werden, weil das Finanzamt weder Anfangs- noch Endbestände ermittelt und nicht angegeben hat, auf welcher Tatsachengrundlage die Lebenshaltungskosten ermittelt worden war. Die Kalkulation der "Chemieumsätze" führte zu einem nicht schlüssigen und außerhalb der amtlichen Richtsätze liegenden Ergebnis, was möglicherweise auf der lediglich stichprobenartig vorgenommenen Auswertung beruhte.
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