Im Urteilsfall hatte der Kläger ein Springpferd gekauft, der Verkäufer hatte die Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz berechnet, der Käufer hatte diese als Vorsteuer abgezogen. Das Finanzamt und das Finanzgericht waren der Auffassung, dass der Kläger nur den nach nationalem Recht geltenden ermäßigten Steuersatz als Vorsteuer abziehen dürfe. Unionsrecht sein nicht anwendbar, weil es zu einer höheren Umsatzsteuer führe und somit nicht günstiger sei.
Dem hat der BFH widersprochen. Nach dem Urteil vom 24.10.13 - V R 17/13 - kann der Kläger sich auch dann auf Unionsrecht berufen, wenn dieses zu einer höhren Umsatzsteuer führt. Maßgeblich ist, dass es für den Kläger vorteilhafter ist, den höheren Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.
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