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Steuerberatung

Einbringung eines Besitzunternehmens

Vor­aus­set­zung für eine nach § 20 Um­wStG 2002 begüns­tigte Buch­wer­tein­brin­gung ist, dass auf den über­neh­men­den Recht­sträger alle Wirt­schaftsgüter über­tra­gen wer­den, die im Ein­brin­gungs­zeit­punkt zu den funk­tio­nal we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen des be­tref­fen­den Be­triebs gehören.

Mit Ur­teil vom 29.11.2017 (Az. I R 7/16) bestätigt der BFH, dass diese Rechts­grundsätze auch für die Ein­brin­gung ei­nes Be­sitz­un­ter­neh­mens gel­ten.

In dem der Ent­schei­dung zu­grunde lie­gen­den Fall hatte ein Be­sitz-Ein­zel­un­ter­neh­mer bei der Ein­brin­gung des Be­sitz­un­ter­neh­mens in die von ihm al­lein be­herrschte Be­triebs-GmbH den hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teil an dem Be­triebs­grundstück zurück­be­hal­ten, das von ihm und sei­ner Ehe­frau an die GmbH ver­pach­tet war. Die­ser Mit­ei­gen­tums­an­teil stellt not­wen­di­ges Be­triebs­vermögen und we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage des Be­sitz­un­ter­neh­mens dar, wes­we­gen der BFH seine Zurück­be­hal­tung als steu­er­schädlich ein­stufte.

Hinweis

Die Ein­brin­gung des Be­sitz­un­ter­neh­mens war so­mit steu­er­lich als Be­triebs­auf­gabe zu be­han­deln und die stil­len Re­ser­ven auf­zu­de­cken und zu ver­steu­ern.

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