Mit Urteil vom 29.11.2017 (Az. I R 7/16) bestätigt der BFH, dass diese Rechtsgrundsätze auch für die Einbringung eines Besitzunternehmens gelten.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Besitz-Einzelunternehmer bei der Einbringung des Besitzunternehmens in die von ihm allein beherrschte Betriebs-GmbH den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Betriebsgrundstück zurückbehalten, das von ihm und seiner Ehefrau an die GmbH verpachtet war. Dieser Miteigentumsanteil stellt notwendiges Betriebsvermögen und wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens dar, weswegen der BFH seine Zurückbehaltung als steuerschädlich einstufte.
Hinweis
Die Einbringung des Besitzunternehmens war somit steuerlich als Betriebsaufgabe zu behandeln und die stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern.