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Steuerberatung

Besteuerung des Einbringungsgewinns nach einer Aufwärtsverschmelzung

Folgt auf einen steu­erneu­tra­len qua­li­fi­zier­ten An­teils­tausch eine Aufwärts­ver­schmel­zung, ist der Ein­brin­gungs­ge­winn II rück­wir­kend zu ver­steu­ern, so der BFH in einem ak­tu­el­len Ur­teil.

Brin­gen zwei je­weils zu 50 % be­tei­ligte An­teils­eig­ner ihre An­teile an ei­ner A GmbH in eine T GmbH, an der sie ebenso je­weils zu 50 % be­tei­ligt sind, ge­gen Gewährung von An­tei­len ein, liegt laut Ur­teil des BFH vom 24.1.2018 (Az. I R 48/15) ein qua­li­fi­zier­ter An­teils­tausch i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 2 Halb­satz 1 Um­wStG vor. Dem steht nicht ent­ge­gen, dass die über­neh­mende Ge­sell­schaft vor der Ein­brin­gung keine An­teile an der er­wor­be­nen Ge­sell­schaft in­ne­hatte. Ebenso un­schädlich ist, dass je­weils hälf­tige Be­tei­li­gun­gen, nicht aber eine ein­heit­li­che Mehr­heits­be­tei­li­gung, ein­ge­bracht wur­den. Ent­schei­dend ist laut BFH le­dig­lich, dass die über­neh­mende Ge­sell­schaft nach der Ein­brin­gung ins­ge­samt die Stimm­rechts­mehr­heit hat. Nicht ent­schei­den mus­ste der BFH darüber, ob die die Stimm­rechts­mehr­heit ver­mit­teln­den An­teile in einem zeit­li­chen Zu­sam­men­hang ein­ge­bracht wer­den müssen (so Li­te­ra­tur­mei­nung) oder gar ein ein­heit­li­cher Ein­brin­gungs­vor­gang zu for­dern ist (so BMF), da im Streit­fall die Ein­brin­gung al­ler An­teile in dem­sel­ben no­ta­ri­el­len Ver­trag ver­ein­bart und voll­zo­gen wurde. Der BFH be­jaht da­mit die Ein­brin­gung der An­teile an der A GmbH in die T GmbH zu Buch­wer­ten.

Wird an­schließend die Toch­ter­ge­sell­schaft A GmbH auf die Mut­ter­ge­sell­schaft T GmbH ver­schmol­zen, liegt laut BFH eine Veräußerung i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 Um­wStG vor, so dass der Ein­brin­gungs­ge­winn II rück­wir­kend zu ver­steu­ern ist. Der BFH folgt da­mit nicht der Rechts­auf­fas­sung des FG Ham­burg (Ur­teil vom 21.5.2015, Az. 2 K 12/13), das eine Aufwärts­ver­schmel­zung nicht als Veräußerung würdigte.

Hinweis

So­mit führt die Aufwärts­ver­schmel­zung in­ner­halb von sie­ben Jah­ren nach dem Ein­brin­gungs­zeit­punkt zur Be­steue­rung des Ein­brin­gungs­ge­winns II. Die Bil­lig­keits­re­ge­lung des BMF laut Rz. 22.23 des Um­wStE (BStBl. I 2011, S. 1314) kann man­gels Erfüllung al­ler Vor­aus­set­zun­gen nicht ge­nutzt wer­den.

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