deen

Rechtsberatung

Einführung einer EU-Verbandsklage

Am 30.6.2020 hat sich der Rat der EU mit dem EU-Par­la­ment auf neue Re­geln für einen kol­lek­ti­ven Rechts­schutz ge­ei­nigt. Bei grenzüber­schrei­ten­den Ver­let­zun­gen von Ver­brau­cher­rech­ten be­steht künf­tig die Möglich­keit, mit­tels ei­ner EU-Ver­bands­klage, Ent­schädi­gun­gen zu er­wir­ken.

Die noch zu veröff­ent­li­chende EU-Ver­bands­kla­gen­richt­li­nie ist zunächst in das na­tio­nale Recht der EU-Mit­glied­staa­ten zu überführen. Dazu wird eine Um­set­zungs­frist von zwei Jah­ren ein­geräumt. So­bald dies er­folgt ist, können qua­li­fi­zierte Ein­rich­tun­gen, wie Ver­brau­cher­or­ga­ni­sa­tio­nen, die kei­nen Er­werbs­zweck ver­fol­gen und stren­gen staat­li­chen Zu­las­sungs­kri­te­rien un­ter­lie­gen, im Na­men von Ver­brau­chern ge­gen Un­ter­neh­men vor­ge­hen, die be­stimmte Ver­brau­cher­schutz­vor­schrif­ten ver­let­zen.

Hinweis

An­ders als die be­reits in Deutsch­land be­ste­hende Mus­ter­fest­stel­lungs­klage sieht die EU-Ver­bands­klage vor, dass mit der Klage di­rekt auf Un­ter­las­sung, Be­sei­ti­gung oder Scha­dens­er­satz ge­klagt wer­den kann.

nach oben