Die noch zu veröffentlichende EU-Verbandsklagenrichtlinie ist zunächst in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten zu überführen. Dazu wird eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren eingeräumt. Sobald dies erfolgt ist, können qualifizierte Einrichtungen, wie Verbraucherorganisationen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und strengen staatlichen Zulassungskriterien unterliegen, im Namen von Verbrauchern gegen Unternehmen vorgehen, die bestimmte Verbraucherschutzvorschriften verletzen.
Hinweis
Anders als die bereits in Deutschland bestehende Musterfeststellungsklage sieht die EU-Verbandsklage vor, dass mit der Klage direkt auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadensersatz geklagt werden kann.