Sofern das Gesetzgebungsverfahren erwartungsgemäß erfolgreich abgeschlossen werden kann - eine Zustimmung des Bundesrats ist nichterforderlich -, können bestimmte anerkannte und besonders qualifizierte Verbände stellvertretend für Verbrauchergruppen ab dem 1.11.2018 in einem Musterverfahren Grundsatzfragen gerichtlich verbindlich und gebündelt klären lassen.
Eine sogenannte Musterfeststellungsklage (MFK) ist zulässig, wenn der klagende Verband glaubhaft macht, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen sind. Erhobene Klagen werden in einem Klageregister öffentlich bekannt gemacht. Damit das Klageverfahren durchgeführt wird, müssen innerhalb von zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der MFK mindestens 50 Verbraucher etwaige Ansprüche beim Klageregister anmelden. Die Anmeldung ist kostenfrei. Ein Rechtsanwalt ist hierfür nicht erforderlich. Die Anmeldung in das Klageregister ist bis zum ersten Verhandlungstermin möglich.
Unabhängig vom Streitwert sind die Landgerichte für eine MFK sachlich zuständig. Das Verfahren kann durch Vergleich oder Urteil beendet werden. Dabei tragen die Verbraucher keine Verfahrenskosten. Ein rechtskräftiges Musterfeststellungsurteil ist grundsätzlich für die im Klageregister angemeldeten Verbraucher und das beklagte Unternehmen bindend.
Hinweis
Anders als bei US-Sammelklagen halten die Verbraucher bei der MFK am Ende jedoch kein Urteil in den Händen, das ihnen einen Ersatzanspruch bescheinigt. Es handelt sich bei der MFK vielmehr um die Klärung einer zentralen Streitfrage. Ist diese zugunsten des Verbrauchers geklärt, kann der Verbraucher im zweiten Schritt dadurch leichter sein individuelles Recht in einem weiteren Gerichtsverfahren durchsetzen.