Seit mehr als einem Jahrzehnt streiten die EU und die USA wegen Subventionen für die Flugzeughersteller Airbus und Boeing. Beide Seiten haben zusätzliche Zölle verhängt. Darüber hinaus erließ die EU-Kommission zuletzt am 07.11.2020 nach einer Entscheidung der Welthandelsorganisation (WTO) die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646, in der die Anwendung zusätzlicher Zölle auf Einfuhren einer Reihe von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union vorgesehen ist.
Nachdem die EU und die USA mit Blick auf große Zivilflugzeuge ihre Streitigkeiten nicht beigelegt hatten und die USA Gegenmaßnahmen über 7,5 Mrd. USD auf Wareneinfuhren aus der EU anwandten, erließ die EU-Kommission die Durchführungsverordnung vom 07.11.2020 mit zusätzlichen Zöllen für bestimmte Waren in Höhe von 15 % bzw. 25 %. Zugleich beabsichtigte sie, deren Anwendung auszusetzen oder die Höhe der Zölle anzupassen, sollten die USA ihre Gegenmaßnahmen aussetzen.
Am 04.03.2021 erzielten die EU und die USA eine Vereinbarung dahingehend, alle Maßnahmen für einen Zeitraum von vier Monaten gegenseitig auszusetzen, um Verhandlungen über eine ausgewogene Beilegung der WTO-Streitigkeiten zu ermöglichen. Auf Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2021/425 vom 09.03.2021 (ABl. EU Nr. L 84/16 vom 11.03.2021) sind nunmehr die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1646 vom 07.11.2020 festgelegten zusätzlichen Zölle bis zum 10.07.2021 ausgesetzt.
Dementsprechend fallen bis dahin Zusatzzölle von 15 % nicht an auf Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 38.000 kg (TARIC-Code, KN 2020: 8802 4000 13 und weitere).
Überdies entfallen für diesen Zeitraum 25 % zusätzliche Zölle auf die Einfuhr eines sehr breit gefächerten Warenkreises. Dies umfasst u. a.
- bestimmte Tiere und Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs (u. a. Fische und Krebstiere, Süßkartoffeln),
- bestimmte Waren der Lebensmittelindustrie (u. a. Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, Nüsse),
- bestimmte alkoholhaltige Getränke (u. a. Rum),
- Tabakerzeugnisse und z. B. bestimmte ätherische Öle und Albumine
- bestimmte Reiseartikel und Taschen,
- Baumwolle,
- bestimmte Fahrzeuge (z. B. Bagger und Zugmaschinen) und Zubehörteile, etwa für Rollstühle, sowie nicht zuletzt
- bestimmte Spiele und Sportgeräte.
Hinweis: Unternehmen, die Waren aus den USA einführen sollten prüfen, ob ihre Einfuhrwaren ggf. in den Genuss der Zollaussetzung fallen, unter Umständen auch rückwirkend. Zugleich sollten die eventuell ab 11.07.2021 wieder anfallenden Zusatzzölle möglichst einkalkuliert werden.