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Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

BFH 11.11.2015, V R 68/14

Der Be­trei­ber ei­nes Zoll­la­gers ist nicht zum Ab­zug der Ein­fuhr­um­satz­steuer als Vor­steuer be­rech­tigt. Es genügt für eine Be­rech­ti­gung zum Vor­steu­er­ab­zug aus Ein­fuhr­um­satz­steuer als "Einführer" nicht, dass die Ein­fuhr­um­satz­steuer fest­ge­setzt wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­trieb in den Jah­ren 1997 und 1998 ein Zoll­la­ger Typ D, in dem sie Wa­ren ei­ner Schwes­ter­ge­sell­schaft so­wie Wa­ren zweier an­de­rer GmbHs ein­la­gerte. Das zuständige Haupt­zoll­amt hatte Fehl­men­gen fest­ge­stellt und auf­grund ei­ner Be­stands­auf­nahme vom 9.11.1998 durch die Be­scheide vom 16.3.1999 und 19.3.2001 Ein­fuhr­um­satz­steuer (EUSt) fest­ge­setzt, die im Sep­tem­ber 2002 her­ab­setzt wurde. Grund­lage für das Ent­ste­hen der EUSt war ein Ent­zie­hen von Nicht­ge­mein­schafts­ware aus der zoll­amt­li­chen Über­wa­chung.

Die Kläge­rin ent­rich­tete die EUSt in Teil­beträgen in den Streit­jah­ren 2002 bis 2008 und nahm im Um­fang die­ser Zah­lun­gen den Vor­steu­er­ab­zug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG vor. Das Fi­nanz­amt be­an­stan­dete je­doch den Vor­steu­er­ab­zug, da der Kläge­rin nicht die nach der BFH-Recht­spre­chung für den Vor­steu­er­ab­zug aus Ein­fuhr­um­satz­steuer er­for­der­li­che Verfügungs­macht zu­ge­stan­den habe. Die Behörde er­ließ dar­auf­hin am 12.3.2010 geänderte Um­satz­steu­er­be­scheide für die Streit­jahre.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Die Kläge­rin war nicht zum Vor­steu­er­ab­zug aus der ihr ge­genüber fest­ge­setz­ten Ein­fuhr­um­satz­steuer be­rech­tigt.

Nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung setzt der Vor­steu­er­ab­zug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG vor­aus, dass dem Un­ter­neh­mer die Verfügungs­macht an dem ein­geführ­ten Ge­gen­stand zu­steht. Daran fehlt es etwa, wenn ein ausländi­scher Un­ter­neh­mer einem inländi­schen Un­ter­neh­mer einen Ge­gen­stand zur Nut­zung überlässt, ohne ihm die Verfügungs­macht an dem Ge­gen­stand zu ver­schaf­fen (vgl. BFH-Urt. v. 16.3.1993, Az.: V R 65/89. Hieran hat sich durch die in 2004 in Kraft ge­tre­tene Neu­re­ge­lung nichts geändert. So­wohl nach al­ter als auch nach neuer Rechts­lage kommt es auf eine Ein­fuhr für das Un­ter­neh­men des Ab­zugs­be­rech­tig­ten an.

Der Se­nat hält an sei­ner ständi­gen Recht­spre­chung - un­ter Auf­gabe der im Ur­teil vom 23.9.2004 (Az.: V R 58/03) geäußer­ten Zwei­fel - auch un­ter Berück­sich­ti­gung der sich aus dem Uni­ons­recht er­ge­ben­den Vor­ga­ben fest. Dazu hat der EuGH im Ur­teil DSV Road A/S (EU:C:2015:421) ent­schie­den, dass Art. 168e MwSt­Sys­tRL ei­ner na­tio­na­len Re­ge­lung nicht ent­ge­gen­steht, die den Ab­zug der vom Beförde­rer (der be­tref­fen­den Wa­ren, der nicht de­ren Einführer oder Ei­gentümer ist, son­dern sie le­dig­lich befördert und die Zoll­ab­fer­ti­gung ih­res Ver­sands im Rah­men sei­ner mehr­wert­steu­er­pflich­ti­gen Beförde­rungstätig­keit vor­ge­nom­men hat) ge­schul­de­ten Ein­fuhr­um­satz­steuer aus­schließt. Der EuGH ver­neint das Ab­zugs­recht des Beförde­rers, der Nicht­ge­mein­schafts­ware in einem zoll­recht­li­chen Nicht­er­he­bungs­ver­fah­ren befördert, wo­bei er die sich aus die­sem Ver­fah­ren er­ge­ben­den Ver­pflich­tun­gen ver­letzt und des­halb in Be­zug auf die von ihm beförderte Ware für Zoll und Ein­fuhr­um­satz­steuer in An­spruch ge­nom­men wird. Die EuGH-Recht­spre­chung gibt kei­nen An­lass, auf das Aus­le­gungs­merk­mal der Verfügungs­macht zu ver­zich­ten.

Im vor­lie­gen­den Fall gehört die Ein­fuhr­um­satz­steuer nicht zu den Kos­ten­ele­men­ten der un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit der Kläge­rin als Be­trei­be­rin ei­nes Zoll­la­gers. Für sie gilt das­selbe wie für den Beförde­rer ein­geführ­ter Ge­genstände, für den der EuGH im Ur­teil DSV Road A/S (EU:C:2015:421) den Vor­steu­er­ab­zug aus der Ein­fuhr­um­satz­steuer ver­neint. Dem­nach genügt es für eine Be­rech­ti­gung zum Vor­steu­er­ab­zug aus Ein­fuhr­um­satz­steuer als "Einführer" nicht, dass die Ein­fuhr­um­satz­steuer fest­ge­setzt wird. Die Fest­set­zung der Ein­fuhr­um­satz­steuer ge­genüber der Kläge­rin macht diese da­her nicht zum Einführer.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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