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Steuerberatung

Einfuhrumsatzsteuer - was es für den Vorsteuerabzug zu beachten gilt

Beim Im­port von Wa­ren in die EU fällt ne­ben Zöllen re­gelmäßig auch Ein­fuhr­um­satz­steuer an. An­ders als Zölle kann diese aber un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen als Vor­steuer ge­macht wer­den. Was da­bei al­les zu be­ach­ten ist, erläuter­ten Eva Reh­berg und Stef­fen Leh­mann in einem Webi­nar am 24.04.2024.

Die über 200 Teil­neh­mer nah­men u. a. fol­gende Hin­weise mit in ihre Pra­xis:

  • Ein­fuhr­um­satz­steuer ent­steht re­gelmäßig im Gleich­lauf mit Zöllen, auch wenn hier teil­weise un­ter­schied­li­che Re­ge­lun­gen gel­ten und ein zu­neh­men­des Aus­ein­an­der­fal­len der Er­he­bung die­ser bei­den Ein­fuhr­ab­ga­ben fest­zu­stel­len ist.
  • Die Ein­fuhr­um­satz­steuer darf nicht als le­dig­lich „durch­lau­fen­der Pos­ten“ ver­stan­den wer­den, die ohne wei­te­res stets als Vor­steuer ab­zieh­bar wäre. Hier gilt es viel­mehr, Feh­ler zu ver­mei­den.
  • So ist u. a. zu be­ach­ten, dass der Schuld­ner der Ein­fuhr­um­satz­steuer zwar re­gelmäßig auch der­je­nige ist, der als Zoll­schuld­ner her­an­ge­zo­gen wird. Al­ler­dings ist die­ser Schuld­ner nicht au­to­ma­ti­sch auch der­je­nige, der die Vor­steuer gel­tend ma­chen kann. Viel­mehr kommt es dar­auf an, wer im Zeit­punkt der Ein­fuhr die Verfügungs­macht an der Ware hat.

Ei­nige Im­pres­sio­nen so­wie die wich­tigs­ten Learnings aus un­se­rem Webi­nar fin­den Sie hier.

In­ter­esse an wei­te­ren In­for­ma­tio­nen? Am 11.06.2024 fin­det be­reits un­ser nächs­tes Webi­nar zu zoll- und ein­fuhr­recht­li­chen The­men statt.

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